Winterdienst: Räum- und Streupflicht der Anlieger

Im Hinblick auf die aktuelle Wetterlage weist das Ordnungsamt der Samtgemeinde Radolfshausen auf die bestehenden Räum- und Streupflichten der Anlieger im Rahmen der Straßenreinigungssatzung hin.

Eigentümer der an öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Gossen, Fuß- und Radwege grenzenden Grundstücke sind verpflichtet diese Bereiche ab 7.00 Uhr schnee- und eisfrei zu halten sowie bei Glätte zu bestreuen.
Straßen sind bis zur Mitte der Fahrbahn zu räumen.
Von den Anliegern nicht zu räumen sind Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
Insbesondere schnee- und eisfrei zu halten sind auch Wassereinlaufschächte in den Gossen sowie Löschwasserhydranten.

Als angrenzende Grundstücke gelten auch sogenannte „Hinterliegergrundstücke“, also solche, die lediglich durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind.
Die entsprechenden Vorschriften finden Sie auch unter www.radolfshausen.de.

Die Samtgemeinde setzt ihren eigenen Räum- und Streudienst ein um abseits der Landes- und Bundesstraßen die Verkehrsbehinderungen möglichst gering zu halten. Dabei muss sie sich aber primär auf die Gefahrenschwerpunkte (Kurvenbereiche / Hanglagen) konzentrieren.
Die Räum- und Streupflicht der Anlieger hat Vorrang.

Hinweisbekanntmachung: Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021

Hinweisbekanntmachung: Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Samtgemeinde Radolfshausen für das Haushaltsjahr 2021

Mit Verfügung des Landkreises Göttingen vom 11.01 .21, Az: 20.1, wurde die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu dem § 5 der Haushaltssatzung der Samtgemeinde Radolfshausen für das Haushaltsjahr 2021 vom 18.12.20 erteilt.

Die Haushaltssatzung ist im Amtsblatt Nr. 3 des Landkreises Göttingen vom 14.01.2021 bekannt gemacht worden.

Ebergötzen, 15.01.2021

Samtgemeinde Radolfshausen
Der Samtgemeindebürgermeister
Arne Behre

 

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier.

Öffentliche Bekanntmachung: Festsetzung der Grundsteuern für das Haushaltsjahr 2021

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuern in der
Samtgemeinde Radolfshausen für das Haushaltsjahr 2021

Gemäߧ 27 Absätze 1 und 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBI. 1, Seite 965) in der jeweils gültigen Fassung werden hiermit für die in der Samtgemeinde Radolfshausen gelegenen land-und forstwirtschaftlichen Betriebe und Grundstücke die Grundsteuern für das Kalenderjahr 2021 auf die Beträge festgesetzt, die für das vorhergegangene Kalenderjahr zu entrichten waren.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Grundsteuern ohne besondere Aufforderung weiterhin zu den Fälligkeitstagen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten Grundsteuerbescheid ergeben, an die Samtgemeindekasse Radolfshausen unter Angabe der Finanzadresse zu entrichten.
Die Grundsteuer wird bei Steuerschuldnern, die der Samtgemeindekasse widerruflich eine Einzugsermächtigung erteilt haben, abgebucht.

Für die einzelnen Mitgliedsgemeinden gelten für das Kalenderjahr 2021 folgende Hebesätze:

a) Gemeinde Ebergötzen
1. für die land-und forstwirtschaftlichen Betriebe >Grundsteuer A< 350 V. H.,
2. für die Grundstücke >Grundsteuer B< 350 V. H.,

b) Gemeinde Landolfshausen
1. für die land-und forstwirtschaftlichen Betriebe >Grundsteuer A< 350 V. H.,
2. für die Grundstücke >Grundsteuer B< 350 V. H.,

c) Gemeinde Seeburg
1. für die land-und forstwirtschaftlichen Betriebe >Grundsteuer A< 350 V. H.,
2. für die Grundstücke >Grundsteuer B< 350 V. H.,

d) Gemeinde Seulingen
1. für die land-und forstwirtschaftlichen Betriebe >Grundsteuer A< 330 V. H.,
2. für die Grundstücke >Grundsteuer B< 330 V. H.,

e) Gemeinde Waake
1. für die land-und forstwirtschaftlichen Betriebe >Grundsteuer A< 300 V. H.,
2. für die Grundstücke >Grundsteuer B< 300 V. H.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Göttingen, Berliner Straße 5, 37073 Göttingen, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Für die Erhebung der Klage stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Göttingen (Adresse s.o.) erhoben werden. Der Klage sollen dieser Bescheid im Original oder in Kopie und so viele Abschriften der Klage mit ihren Anlagen beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

2. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts-und Verwaltungspostfach EGVP beim Verwaltungs-gericht Göttingen erhoben werden.

Weitere Informationen zum EGVP erhalten Sie über die Homepage des Verwaltungsgerichts (www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de ).
Die Erhebung der Klage hat gern. § 80 Absatz 2 Ziff. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung.

Ebergötzen, 21.01.2021
Der Samtgemeindebürgermeister
Arne Behre

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier.

Öffentliche Bekanntmachung: Festsetzung der Hundesteuer für das Haushaltsjahr 2021

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Hundesteuer in der Samtgemeinde Radolfshausen für das Haushaltsjahr 2021

Gemäߧ 14 des Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) in der jeweils gültigen Fassung (Nds. GVBI. 2017, S. 121 ff.) wird hiermit die Hundesteuer für den Abrechnungszeitraum (Kalenderjahr) 2021 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Ein gesonderter Bescheid wird nicht erteilt.
Für die Abgabenschuldner treten mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.
Die Abgabenschuldner werden gebeten, die Hundesteuer ohne besondere Aufforderung weiterhin zu den Fälligkeitstagen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten vor dieser öffentlichen Bekanntmachung erteilten Hundesteuerbescheid ergeben, an die Samtgemeindekasse Radolfshausen unter Angabe der Finanzadresse zu entrichten.
Die Hundesteuer wird bei Abgabenschuldnern, die der Samtgemeindekasse widerruflich eine Einzugsermächtigung erteilt haben, abgebucht.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Göttingen, Berliner Straße 5, 37073 Göttingen, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Für die Erhebung der Klage stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Göttingen (Adresse s.o.) erhoben werden. Der Klage sollen diese Verfügung im Original oder in Kopie und so viele Abschriften der Klage mit ihren Anlagen beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

2. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts-und Verwaltungspostfach EGVP beim Verwaltungsgericht Göttingen erhoben werden. Weitere Informationen zum EGVP erhalten Sie über die Homepage des Verwaltungsgerichts (www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de).

Ebergötzen, 21.01.2021
Der Samtgemeindebürgermeister
Arne Behre

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier.

Öffentliche Bekanntmachung: 25. Sitzung des Rates der Gemeinde Ebergötzen am 10.2.2021

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Am Mittwoch den 10. Februar 2021 um 19:00 Uhr findet die 25. Sitzung des Rates der Gemeinde Ebergötzen, im Dorfgemeinschaftshaus der Gemeinde Ebergötzen, Bergstraße 18 in Ebergötzen statt.

Tagesordnung

1) Eröffnung der Sitzung
2) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der anwesenden Ratsmitglieder
3) Feststellung der Beschlussfähigkeit
4) Feststellung der Tagesordnung und der dazu vorliegenden Anträge
5) Genehmigung der Niederschrift über die 24. Sitzung des Rates der Gemeinde Ebergötzen am 16.12.2020
6) Mitteilungen des Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde
7) Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Gemeinde Ebergötzen für das Haushaltsjahr 2021 mit Wirtschaftsplan Eigenbetrieb „Grundstücksverwaltung Brotmuseum“ für das Wirtschaftsjahr 2021
a) Zustimmung zum Entwurf
b) Zustimmung zum Stellenplan
c) Beschlussfassung der Haushaltssatzung einschl. integrierter mittelfristiger Ergebnis-und Finanzplanung sowie dem Investitionsprogramm für die Haushaltsjahre 2022 bis 2024
d) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Grundstücksverwaltung Brotmuseum“ für das Wirtschaftsjahr 2021
e) Beschlussfassung über die Strategiekarte und das Zielplanungssystem 2021 der Gemeinde Ebergötzen
8) Erlass der Kindergartenbeiträge
9) Erlass der Mietzahlungen für das Brotmuseum
10) Niederschlagungen, Stundungen und Erlasse
11) Über-und außerplanmäßige Ausgaben und Aufwendungen
12) Behandlung von Anfragen und Anregungen
13) Unterbrechung der Sitzung für die Einwohnerfragestunde
14) Schließung der Sitzung

Mit freundlichem Gruß

(Jan Bährens)

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier.

Öffentliche Bekanntmachung | Kommunalwahl | 12.9.2021 | Gemeindewahlleiterin und dessen Stellvertreter

Öffentliche Bekanntmachung
zu den Kommunalwahlen am 12. September 2021 Bekanntmachung der Gemeindewahlleiterin und dessen Stellvertreter

Gemäß § 9 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Ebergötzen anlässlich der Kommunalwahlen am
12. September 2021 in seiner Sitzung am 16.12.2020 die Wahlleitung berufen.

Gemeindewahlleiterin:
Agnes Wolf
Dienstanschrift: Gemeinde Ebergötzen Bergstraße 18
37136 Ebergötzen (05507/7310) (05507/1075)

stellv. Gemeindewahlleiter:
Reinhold Bornemann
Dienstanschrift: Gemeinde Ebergötzen Bergstraße 18
37136 Ebergötzen (05507/7310) (05507/1075)

Nach § 7 Abs. 1 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) in der zurzeit gültigen Fassung werden die Namen und Dienstanschriften der Gemeindewahlleitung hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Der Bürgermeister
(Jan Bährens)

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier.

Öffentliche Bekanntmachung über das Ausscheiden eines Ratsmitglieds und das Nachrücken einer Ersatzperson im Samtgemeinderat

Samtgemeinde Radolfshausen

Bekanntmachung über das Ausscheiden eines Ratsmitglieds und das Nachrücken einer Ersatzperson im Samtgemeinderat

Frau Edeltraud Wucherpfennig, Eckberg 7, 37136 Seulingen

hat durch Verzicht ihr Mandat im Rat der Samtgemeinde Radolfshausen mit Wirkung zum Ablauf des 02.10.2020 niedergelegt. Der Rat der Samtgemeinde Radolfshausen hat den Sitzverlust in seiner Sitzung am 17.12.2020, mit Wirkung zum 02.10.2020, festgestellt.

Gern. § 44 Abs. 1 des Nds. Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 77 Abs. 1 der Nds. Kommunalwahlordnung geht der freigewordene Sitz nach der Personenwahl auf die Ersatzperson des Wahlvorschlages der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) für die Wahl des Samtgemeinderats, an Herrn Markus Bührmann, Zum Hohen Stieg 5, Mackenrode, 37136 Landolfshausen. Herr Bührmann hat mit Erklärung vom 08.10.2020 die Annahme des Sitzes abgelehnt.

Damit geht der freigewordene Sitz nach der Personenwahl auf die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlages der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) für die Wahl des Samtgemeinderats, an

Herrn Dirk Reuter, Über den Höfen 14, 37136 Waake.

Herr Reuter wurde über den Sitzübergang informiert und hat das Mandat mit Schreiben vom 21.10.2020 angenommen.

Die Mitgliedschaft im Samtgemeinderat beginnt für Herrn Reuter gern. § 51 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes mit der Feststellung des Sitzverlustes des ausscheidenden Ratsmitgliedes durch den Samtgemeinderat am 17.12.2020.

Ebergötzen, den 05.01.2021

Samtgemeinde Radolfshausen
Der Samtgemeindewahlleiter

(Arne Behre)

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier.

Öffentliche Bekanntmachung | Kommunalwahl | 12.9.2021 | Samtgemeindewahlleiters und dessen Stellvertreter

Samtgemeinde Radolfshausen

Öffentliche Bekanntmachung
zu den Kommunalwahlen am 12. September 2021
Bekanntmachung des Samtgemeindewahlleiters und dessen Stellvertreter

Gemäß § 9 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Radolfshausen anlässlich der Kommunalwahlen am 12. September 2021 in seiner Sitzung am 17.12.2020 die Wahlleitung berufen.

Samtgemeindewahlleiter:

stellv. Samtgemeindewahlleiter:
Frank Wilde
Dienstanschrift:
Samtgemeinde Radolfshausen, Vöhreweg 10, 37136 Ebergötzen (Tel. 05507/9678-30)
(Fax 05507/9678-88)
Hendrik Seebode
Dienstanschrift:
Samtgemeinde Radolfshausen, Vöhreweg 10, 37136 Ebergötzen (Tel. 05507/9678-32)
(Fax 05507/9678-88)

Nach § 7 Abs. 1 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) in der zurzeit gültigen Fassung werden die Namen und Dienstanschriften der Samtgemeindewahlleitung hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Ebergötzen, den 05.01.2021
Der Samtgemeindebürgermeister

(Arne Behre)

Die vollständige Mitteilung finden Sie hier.

Hauptsatzung der Gemeinde Ebergötzen

Hauptsatzung der Gemeinde Ebergötzen

Aufgrund des§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit§ 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunal­verfassuhgsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds.GVBL.S.576), zuletzt geän­dert durch Gesetz vom 26.10.2016 (Nds.GVBL.S.226). hat der Rat der Gemeinde Ebergöt­zen in seiner Sitzung am 14. November 2016 folgende Hauptsatzung beschlossen,

§1 Name (Bezeichnung, Rechtsstellung)

(1) Die Gemeinde führt den Namen „Gemeinde Ebergötzena.
(2) Die Gemeinde gehört der „Samtgemeinde Radolfshausen“ an.

§2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Das Wappen der Gemeinde Ebergötzen zeigt in halbgespaltenem und wellengeteiltem Schilde vom in grün zwei aus der Teilungslinie hervorkommende, auf einem Halm fächer­förmig stehende goldene Ähren; hinten in Rot einen goldenen einseitig aufgebogenen Maueranker; unten in Gold ein achtspeichiges schwarzes Mühlenrad.
(2) Die Flagge der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen auf einem längs geteilten Tuch in den Farben Gold und Grün.
(2) Das Oienstsiegel der Gemeinde enthält das Wappen und die Umschrift „Gemeinde Ebergötzen, Landkreis Göttingen“.

§3 Organe der Gemeinde Ebergötzen

Organe der Gemeinde Ebergötzen sind der Gemeinderat, der Verwaltungsausschuss und die Bürgermeisterin/der Bürgermeister.

§4 Zuständigkeit des Gemeinderates, Wertgrenzen

(1) Die Zuständigkeit des Gemeinderates ergibt sich aus § 58 NKomVG.

(2) Der Beschlussfassung des Gemeinderates bedürfen

a) Rechtsgeschäfte i.S.d.§ 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren Vermögensvvert die Höhe von 1.000 Euro übersteigt.

b) Rechtsgeschäfte i.S.d.§ 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 2.000 Euro übersteigt. soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.

c) Rechtsgeschäfte i,S.d § 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 1.000 Euro übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen Ausschreibung abgeschlossen werden.

§5 Verwaltungsausschuss

(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören an:
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister
Die Beigeordneten
Abgeordnete mit beratender Stimme (§ 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG)

(2) Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 und § 77 NKomVG.

(3) Alle Ratsmitglieder sind berechtigt. an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen. § 41 NKomVG gilt entsprechend.

§6 Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister

(1) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig. Sie/er ist Ehrenbeamter auf Zeit.
(2) Die Zuständigkeit der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters ergibt sich aus § 105 NKomVG i.V. mit§ 85 NKomVG.

§7 Vertreter der Bürgermeister

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird beim Vorsitz im Rat und Verwaltungsausschuss sowie bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde durch den ersten stellvertretenden Bürgermeister/in und bei dessen Verhinderung durch den zweiten stellvertretenden Bürger­meister/in vertreten.

§8 Einwohnerinformation/Einwohnerversammlungen

(1) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in den öffentlichen Sitzungen des Rates, über Pressemitteilungen im Mitteilungsblatt der Samt­gemeinde und auf der Internetseite der Gemeinde Ebergötzen über wichtige Angelegenhei­ten der Gemeinde.

(2) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in Einwohnerversammlungen für die Gemeinde rechtzeitig und umfassend über Grundlagen, Ziele und Ziele sowie Auswirkungen bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemein­de. Dabei haben die Einwohnerinnen und Einwohner Gelegenheit zu Fragen und Meinungs­äußerung und Anspruch auf Erörterung. Weitergehende Vorschriften und förmliche Beteili­gungs- und Anhörungsverfahren bleiben unberührt.

§9 Anregungen und Beschwerden an den Rat

Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Gemeinderat zu 1Nenden. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister leitet diese an den Gemeinderat als auch an die sonst gerichtete zuständige Stelle weiter. Der Gemeinderat kann die Erledigung dem Verwaltungsausschuss übertragen. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister unterrichtet den Antragsteller über die Art der Erledigung.

§ 10 Gebühren und Beiträge

Die Gemeinde Ebergötzen kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben spezielle Entgelte (Gebühren und Beiträge) nach den für Gemeinden geltenden Vorschriften (§111 (5) NKomVG) erheben.

§ 11 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte)

Der Verwaltungsausschuss beschließt im Einvernehmen, mit dem Bürgermeister über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten.

§ 12 Verkündung von Rechtsvorschriften

(1) Bekanntmachungen werden durch den Bürgermeister angeordnet.

(2) Satzungen, Verordnungen sowie öffentliche Bekanntmachungen werden, soweit keine spezialgesetzliche Regelung zu beachten ist, im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen bekannt gemacht.

(3) Sonstige ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang in den Aushangkästen der Gemeinde. Der Aushang erfolgt für 1 Woche, soweit das Gesetz nichts anderes be­stimmt. Die Regelungen des Absatzes 4 gelten entsprechend.

(4) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder Verordnung, so kann die Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt \Verden, dass sie im Dienstgebäude der Gemeinde während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt werden. Der Inhalt dieser Bestandteile ist in der Bekanntmachung grob zu umschreiben, auf Ort, Zeit und Dauer der Ersatzbekanntmachung ist dabei besonders hinzuweisen.

(5) Auf die Bekanntmachung von Satzungen, Verordnungen und sonstigen öffentlichen Be­kanntmachungen wird zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde Ebergötzen hingewie­sen. Diese Hinweise sind aber nicht Teil der Bekanntmachung nach Abs. 2.

(6) Auf die ortsüblichen Bekanntmachungen wird zusätzlich auf der Internetseite der Ge­meinde Ebergötzen hingewiesen. Diese Hinweise sind aber nicht Teil der Bekanntmachung nach Abs. 3.

§13 Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt rückwirkerid zum 01.11.2016 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Hauptsat­zung der Gemeinde Ebergötzen vom 19.06.2012 und in der Form der 1. Nachtragssatzung vom 13.08.2013 außer Kraft.

Ebergötzen, 14.11.2016

(Detlef Jurgeleit)
Bürgermeister

Sondertermine für die Überprüfung landwirtschaftlicher Zugmaschinen im Jahr 2021

Sondertermine für die Überprüfung landwirtschaftlicher Zugmaschinen im Jahr 2021

Die TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG überprüft Anfang 2021 wieder landwirt­schaftliche Zugmaschinen nach § 29 StVZO auf ihren vorschriftsmäßigen Zustand.
Die Sonderregelung gilt ausschließlich für landwirtschaftliche Zugmaschinen. Eine gesonderte vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich.
Es können auch Zugmaschinen vorgeführt werden, deren Plakette erst später, zurzeit der Feldbestellung oder Ernte, ungültig wird. Es ist durchaus zulässig, ein solches Fahrzeug auch vorzeitig zur Hauptuntersuchung vorzustellen.

Für den Bereich der Samtgemeinde Radolfshausen ist folgender Termin vorgesehen:
Donnerstag, den 14.01.2021: 09:00-12:00 Uhr: Dorfgemeinschaftshaus

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Radolfshausen

Samtgemeinde Radolfshausen

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde
Radolfshausen

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15.07.2020 (Nds. GVBl. S. 244) und der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 18.07.2012 (Nds. GVBI. S. 269), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20.05.2019 (Nds. GVBl. S. 88) hat der Rat der Samtgemeinde Radolfshausen in seiner Sitzung am 17.12.2020 folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Radolfshausen beschlossen:

§ 1 Organisation und Aufgaben

1Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Samtgemeinde Radolfshausen. 2Sie besteht aus den zur Sicherstellung des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes und der Hilfeleistung in den Orten

Bernshausen
Ebergötzen
Falkenhagen-Potzwenden
Holzerode
Landolfshausen
Mackenrode
Seeburg
Seulingen
Waake-Bösinghausen

unterhaltenen Ortsfeuerwehren. 3Die Ortsfeuerwehren Ebergötzen und Seulingen sind als Stützpunktfeuerwehren (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die kommunalen Feuerwehren — Feuerwehrverordnung — FwVO vom 30.04.2010 (Nds. GVBI. S. 185, 284), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.05.2011 (Nds.GVBI. S. 125)) eingerichtet. 4Die weiteren Ortsfeuerwehren sind Grundausstattungsfeuerwehren. 5Die Freiwillige Feuerwehr erfüllt die der Samtgemeinde Radolfshausen nach dem NBrandSchG obliegenden Aufgaben.

§ 2 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr

1Die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister geleitet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG). 2Sie/Er ist im Dienst Vorgesetzte/r der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. 3Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Samtgemeinde erlassene „Dienstanweisung für den Gemeindebrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr“ zu beachten.

1Zur Unterstützung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters werden bis zu zwei Stellvertreter/innen benannt, die die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister im Verhinderungsfall in allen Dienstangelegenheiten vertreten.

§ 3 Leitung der Ortsfeuerwehr

1Die Ortsfeuerwehr wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet (§ 20 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG). 2Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder den stellvertretenden Ortsbrandmeister. 3Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Ortsfeuerwehr.

1Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Samtgemeinde erlassene „Dienstanweisung für die Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr“ zu beachten.

§ 4 Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten

Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister bestellt aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr nach deren Anhörung die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen Führerinnen und Führer und stellvertretenden Führerinnen und stellvertretenden Führer der taktischen Feuerwehreinheiten Zug, Gruppe, Staffel und Trupp (vgl. § 1 Abs. 2 und § 3 der Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren in Niedersachsen) für die Dauer von drei Jahren.

Die Führungskräfte der taktischen Einheiten sind im Dienst Vorgesetzte der Angehörigen ihrer jeweiligen taktischen Einheit.

1Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister können die Führungskräfte nach Maßgabe des § 8 Abs. 7 der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Land Niedersachsen abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Führungskräfte

die Dienstpflicht grob verletzt oder das Ansehen der Feuerwehr geschädigt haben,

die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch ihr Verhalten erheblich gestört haben oder

die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können.
3Vor der Entscheidung über die Abberufung sind die Angehörigen der jeweiligen taktischen Einheit der Ortsfeuerwehr und die betroffene Führungskraft anzuhören. 4Den abberufenen Führungskräften wird der bisherige Dienstgrad belassen. 5Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister sind über die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig schriftlich zu unterrichten.

§ 5 Gemeindekommando

1Das Gemeindekommando unterstützt die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister. 2Dabei obliegen dem Gemeindekommando insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr innerhalb der Samtgemeinde und zur Leistung von Nachbarschaftshilfe,

Unterstützung bei der Feststellung des Bedarfs an Anlagen, Mitteln einschl. Sonderlöschmitteln und Geräten und technischen Einrichtungen für die Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen,

Unterstützung bei der Erstellung des Haushaltsvoranschlages der Samtgemeinde für den Bereich Freiwillige Feuerwehr,

Unterstützung bei der Aufstellung von örtlichen Alarm- und Einsatzplänen und den Plänen für die Löschwasserversorgung sowie deren laufende Ergänzung,

Unterstützung bei der Ermittlung des Löschwasserbedarfs,

Überwachung der laufenden Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen,

Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Übungen,

Überwachung der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen,

Unterstützung bei der Erledigung von Aufgaben nach § 2 Abs. 4 Nr.3 NBrandSchG.

Das Gemeindekommando besteht aus:
der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister als Leiterin oder Leiter,

der stellvertretenden Gemeindebrandmeisterin oder dem stellvertretenden Gemein-debrandmeister bzw. bei der Berufung von zwei Vertretern aus den stellvertretenden Gemeindebrandmeisterinnen oder stellvertretenden Gemeindebrandmeistern, den Ortsbrandmeisterinnen und den Ortsbrandmeistern, den stellvertretenden Ortsbrandmeisterinnen und stellvertretenden Ortsbrandmeistern, der Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder dem Gemeindejugendfeuerwehrwart sowie der stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder dem stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwart, der Gemeindesicherheits-beauftragten oder dem Gemeindesicherheitsbeauftragten als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes mit Stimmrecht,

der Schriftführerin oder dem Schriftführer, der Kleiderkammerwartin oder dem Kleiderkammerwart sowie der Gemeindeatemschutzgerätewartin oder dem Gemeindeatemschutzgerätewart als bestellte Beisitzerin oder Beisitzer mit beratender Stimme.
1Die Beisitzerin oder der Beisitzer nach Satz 1 Buchstabe c werden auf Vorschlag der in Satz 1 Buchstabe a und b genannten Gemeindekommandomitglieder von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von drei Jahren bestellt. 2Die Trägerinnen und Träger anderer Funktionen können als weitere beratende Beisitzerinnen und Beisitzer für die Dauer von drei Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Gemeindekommando aufgenommen werden. 3Für das Bestellungsverfahren gilt Satz 1.

1Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister kann weitere Mitglieder der Feuerwehr oder sachkundige Personen zu Sitzungen des Gemeindekommandos zuziehen. 2Diese haben kein Stimmrecht.

Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister kann die Beisitzer nach Absatz 2 Satz 1 Buchst. c und die Trägerinnen und Träger anderer Funktionen nach Absatz 3, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Anhörung des Gemeindekommandos vorzeitig abberufen.

1Das Gemeindekommando wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. 3Das Gemeindekommando ist einzuberufen, wenn die Gemeinde oder mehr als die Hälfte der Gemeindekommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen.

Das Gemeindekommando ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

1Beschlüsse des Gemeindekommandos werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 3Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein Mitglied des Gemeindekommandos es verlangt, schriftlich abgestimmt.

1Über jede Sitzung des Gemeindekommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindekommandos (Schriftwartin oder Schriftwart) zu unterzeichnen ist. 2Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Samtgemeinde zuzuleiten.

§ 6 Ortskommando

1Das Ortskommando unterstützt die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister. 2Dem Ortskommando obliegen auf der Ortsebene die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a, b, d, e, f, g und h aufgeführten Aufgaben.

Das Ortskommando entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in die Feuerwehr, über die Auf- bzw. Übernahme eines Mitgliedes in eine andere Abteilung der Ortsfeuerwehr sowie über den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 18).

1Das Ortskommando besteht aus
der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Leiterin oder Leiter,

der stellvertretenden Ortsbrandmeisterin oder dem stellvertretenden Ortsbrand-meister,

den Führerinnen und Führern taktischer Feuerwehreinheiten (§ 4) als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes,

der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart, der Kinderfeuerwehr-wartin oder dem Kinderfeuerwehrwart, der Schriftwartin oder dem Schriftwart, der Gerätewartin oder dem Gerätewart und der oder dem Sicherheitsbeauftragten

als bestellte Beisitzerin oder Beisitzer.
2Die Beisitzerinnen und Beisitzer nach Satz 1 Buchstabe c und d werden von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. 3Trägerinnen und Träger anderer Funktionen können als weitere stimmberechtigte Beisitzerinnen und Beisitzer für die Dauer von drei Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Ortskommando aufgenommen werden. 4§ 5 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. 5Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister kann die Beisitzer nach Absatz 3, Satz 1, Buchst. c und d und Trägerinnen und Träger anderer Funktionen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Anhörung der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen.
1Das Ortskommando wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. 3Das Ortskommando ist einzuberufen, wenn die Gemeinde-brandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister oder mehr als die Hälfte der Ortskommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen. 4Die Gemeinde-brandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister können an allen Sitzungen des Ortskommandos mit beratender Stimme teilnehmen. 5Für Beschlüsse des Ortskommandos gelten § 5 Abs. 6 und 7 entsprechend.

1Über jede Sitzung des Ortskommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und einem weiteren Mitglied des Ortskommandos (Schriftwartin oder Schriftwart) zu unterzeichnen ist. 2Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Samtgemeinde und der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister auf Verlangen zuzuleiten.

§ 7 Mitgliederversammlung

1Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, für die nicht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister, die Orts-brandmeisterin oder der Ortsbrandmeister, das Gemeindekommando oder das Ortskommando im Rahmen dieser Satzung oder anderer Vorschriften zuständig sind. 2lnsbesondere obliegen ihr
die Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeitsberichts),

die Entgegennahme des Berichtes über die Dienstbeteiligung,

die Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitgliedern.

1Die Mitgliederversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. 2Sie ist einzuberufen, wenn die Samtgemeinde oder ein Drittel der aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr dies unter Angabe des Grundes verlangen. 3Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt zu geben. 4An der Mitgliederversammlung soll jeder Angehörige der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr teilnehmen. 5Angehörige anderer Abteilungen können teilnehmen.

1Die Mitgliederversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet; sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 4) anwesend ist. 2Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 3Auf die Beschlussfähigkeit der erneuten Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.

1Jeder Angehörige der Einsatzabteilung hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann (stimmberechtigtes Mitglied). 2Angehörige anderer Abteilungen haben beratende Stimme.

1Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 2Es wird offen abgestimmt. 3Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, eine schriftliche Abstimmung durchgeführt.

1Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und der Schriftwartin oder dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. 2Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister sowie der Samtgemeinde auf Verlangen zuzuleiten.

§ 8 Verfahren bei Vorschlägen

1Über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen, deren Besetzung durch die Mitgliederversammlung erfolgt, kann schriftlich oder auf Zuruf abgestimmt werden. 2Ist nur ein Vorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf abgestimmt. 3Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.

1Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so findet eine zweite Abstimmung statt, durch die das Mitglied vorgeschlagen ist, für das die meisten Stimmen abgegeben worden sind. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Verfahrens zu ziehen ist.

1Über den der Samtgemeinde nach § 20 Abs. 4 NBrandSchG abzugebenden Vorschlag der in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräfte (Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter) wird schriftlich abgestimmt. 2Wird bei mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerbern im ersten Abstimmungsgang nicht die für den Vorschlag nach § 20 Abs. 5 NBrandSchG erforderliche Mehrheit erreicht, so ist eine Stichabstimmung zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, durchzuführen. 3Wird die erforderliche Mehrheit wiederum nicht erreicht, können am gleichen Tage erneute Abstimmungen durchgeführt werden.

§ 9 Aktive Mitglieder

1Für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignete Einwohnerinnen und Einwohner der Samtgemeinde, die das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben, können Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr werden. 2Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. 3Angehöriger der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann auch werden, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde angehört und regelmäßig für Einsätze zur Verfügung steht (Doppelmitglied § 12 Abs. 2 NBrandSchG).

1Aufnahmegesuche sind schriftlich an die für den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr zu richten. Anträge von Doppelmitgliedern sind an die Ortsfeuerwehr zu richten, in deren Bereich die regelmäßige Teilnahme an Einsätzen erfolgen soll. 2Die Samtgemeinde kann ein Führungszeugnis und ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberinnen und Bewerber anfordern. 3Sie trägt die Kosten.

1Über die Aufnahme in die Einsatzabteilung entscheidet das Ortskommando (§ 6 Abs. 1). 2Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister hat die Samtgemeinde über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu unterrichten, soweit die Samtgemeinde darauf nicht generell verzichtet hat.

1Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt das Ortskommando über die Bewährung in der Probezeit (§ 7 Abs. 2 FwVO). 2Bei der endgültigen Aufnahme ist folgende schriftliche Erklärung abzugeben:

„Ich verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten.“

1Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet sich bei Angehörigen der Einsatzabteilung nach ihrem Wohnsitz. 2In Einzelfällen kann das Gemeindekommando eine hiervon abweichende Regelung treffen.

§ 10 Mitglieder der Altersabteilung

Angehörige der Einsatzabteilung sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet haben.

Angehörige der Einsatzabteilung können auf ihren Antrag oder auf Beschluss des Ortskommandos in die Altersabteilung übernommen werden, wenn sie den Dienst in der Einsatzabteilung auf Dauer nicht mehr ausüben können.

Angehörige der Altersabteilung dürfen bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung tragen.

§ 11 Mitglieder der Jugendfeuerwehr

Jugendfeuerwehren sind in den Ortsfeuerwehren
Bernshausen
Ebergötzen
Falkenhagen – Potzwenden
Holzerode
Landolfshausen
Mackenrode
Seeburg
Seulingen
Waake – Bösinghausen
eingerichtet.

Geeignete Kinder und Jugendliche aus der Samtgemeinde können nach Vollendung des 10. Lebensjahres, aber noch nicht des 18. Lebensjahres, Mitglied in der Jugendfeuerwehr werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

Darüber hinaus können Mitglieder, die die allgemeine Jugendabteilung fördern oder betreuende Aufgaben wahrnehmen, über die in § 18 Abs. 2 genannte Altersgrenze hinaus tätig werden.

Über die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr entscheidet das Ortskommando auf Vorschlag der Jugendfeuerwehr.

Die Arbeit der Jugendfeuerwehr wird durch die Jugendordnung für die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Radolfshausen geregelt.

§ 12 Kinderfeuerwehr

Ortsfeuerwehren können nach vorheriger Zustimmung der Samtgemeinde Radolfshausen eine Kinderfeuerwehr (Kinderabteilung) einrichten.

1Die Kinderfeuerwehr (Kinderabteilung) ist eine selbständige Abteilung der Ortsfeuerwehr. 2Mitglied können Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sein.

Die Leitung der Kinderfeuerwehr erfolgt durch ein geeignetes aktives Feuerwehrmitglied, welches durch das Ortskommando berufen wird.

§ 13 Mitglieder der Musikabteilung

1Musikabteilungen können eingerichtet werden. 2Zurzeit besteht ein Feuerwehrspielmannszug bei der Ortsfeuerwehr Ebergötzen.

1Die Zugehörigkeit zur Musikabteilung ist an besondere Voraussetzungen nicht gebunden. 2Die Angehörigen der Musikabteilung müssen ihren Wohnsitz nicht in der Samtgemeinde haben. 3Sie müssen keinen Einsatzdienst leisten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Musikabteilung.

§ 14 Ehrenmitglieder

Feuerwehrmitglieder und sonstige Einwohnerinnen und Einwohner der Samtgemeinde, die sich besondere Verdienste um den kommunalen Brandschutz und die Hilfeleistung erworben haben, können auf Vorschlag des Ortskommandos nach Anhörung der Samtgemeinde und der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ernannt werden.

§ 15 Fördernde Mitglieder

1Die Feuerwehr kann fördernde Mitglieder aufnehmen. 2Über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.

§ 16 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1Die Angehörigen der Einsatzabteilung sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. 2Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen. 3Angehörige der Einsatzabteilung, die aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verhindert sind, können auf Antrag durch die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister befristet beurlaubt werden. 4Während der Dauer der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als Angehöriger der Einsatzabteilung.

1Die Mitglieder in der Jugendabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst und sonstigen Veranstaltungen teilnehmen. 2Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Jugendfeuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen.

1Jedes Mitglied hat die ihm überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. 2Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die Samtgemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. 3Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden.

1Mitglieder, die Feuerwehrdienst verrichten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. 2Jedes Mitglied ist verpflichtet, die „Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren“ zu beachten. 3Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dies unverzüglich über die Ortsfeuerwehr der Samtgemeinde zu melden. 4Dies gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind.

Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des Feuerwehrdienstes ein Schaden an seinem privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Abs. 4 Satz 3 entsprechend.

§ 17 Verleihung von Dienstgraden

Dienstgrade dürfen an Angehörige der Einsatzabteilung nur unter Beachtung der §§ 8 ff FwVO verliehen werden.

1Die Verleihung eines Dienstgrades innerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum Dienstgrad „Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann“ vollzieht die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister auf Beschluss des Ortskommandos. 2Die Verleihung bedarf der Zustimmung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters.

1Die Verleihungen ab Dienstgrad „Löschmeisterin oder Löschmeister“ vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Beschluss des Ortskommandos. 2Die Verleihung eines Dienstgrades an Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Gemeindefeuerwehr vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Beschluss des Gemeindekommandos.

§ 18 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

Austrittserklärung,

Richterspruch, wenn dadurch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren wurde,

Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr,

Aufgabe des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltes in der Gemeinde bei Angehörigen der Einsatzabteilung,

Wegfall der regelmäßigen Verfügbarkeit bei Doppelmitgliedern,

Ausschluss.
Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Jugendfeuerwehr über Absatz 1 hinaus 

mit der Auflösung der Jugendfeuerwehr,

mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als Angehöriger der Einsatzabteilung, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann mit einer Frist von einem Monat zum Vierteljahresende erfolgen. Der Austritt ist gegenüber der Ortsfeuerwehr spätestens einen Monat vor dem Vierteljahresende schriftlich zu erklären.

1Angehörige der Einsatzabteilung sind aus der Einsatzabteilung zu entlassen, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewähren oder gesundheitlich nicht mehr geeignet sind. 2Sie können in eine andere Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zu dieser Abteilung erfüllen.

1Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied

wiederholt schuldhaft seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt,

wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt,

die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört,

das Ansehen der Feuerwehr geschädigt hat,

rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist,

innerhalb oder außerhalb der Freiwilligen Feuerwehr durch Äußerungen oder tatsächliche Handlungen zu erkennen gibt, dass er die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht anerkennt.

1Über die Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr beschließt das Ortskommando“. 2Das Verwaltungsverfahren wird durch die Samtgemeinde geführt. 3Vor der Entscheidung über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist dem Gemeindekommando und der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Die Ausschlussverfügung wird von der Samtgemeinde erlassen.

Angehörige der Einsatzabteilung und Mitglieder der Kinder- oder Jugendfeuerwehr können, wenn gegen sie ein Ausschlussverfahren eingeleitet wurde, von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bis zur Entscheidung über den Ausschluss suspendiert werden.

Die Beendigung der Mitgliedschaft eines Angehörigen der Einsatzabteilung hat die Ortsfeuerwehr über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister der Samtgemeinde schriftlich anzuzeigen.

1Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände bei der Ortsfeuerwehr abzugeben. 2Die Ortsfeuerwehr bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus.

Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände nach Absatz 9 Satz 1 von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Samtgemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Radolfshausen vom 21.06.2016 außer Kraft.

Ebergötzen, den 18.12.2020
Samtgemeinde Radolfshausen
L.S.
gez. Arne Behre
Samtgemeindebürgermeister

Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen, 23.12.2020, Nr. 84

Satzung 
über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Radolfshausen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Radolfshausen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576) in der zurzeit gültigen Fassung, des § 29 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) vom 18.07.2012 (Nds. GVBl., 2012 S. 269) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl., 2017 S. 121) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Samtgemeinde Radolfshausen in seiner Sitzung am 17.12.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben werden Gebühren und Auslagen nach § 29 Abs. 2 und 3 NBrandSchG nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die öffentliche Einrichtung Feuerwehr der Samtgemeinde Radolfshausen wird durch die „Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Radolfshausen“ in der aktuellen Fassung festgelegt.

§ 2 – Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr

Nach § 29 Abs. 2 und 3 NBrandSchG werden Gebühren und Auslagen erhoben für

Einsätze nach § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind,
andere als in § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen,
freiwillige Einsätze,
die Stellung einer Brandsicherheitswache,
durch Brandmeldeanlagen ausgelöste Einsätze, ohne dass ein Brand vorgelegen hat.

Zu den freiwilligen Einsätzen nach Nr. 3 gehören insbesondere:

Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen,
Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen, etc.,
zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten
Einfangen von Tieren
Auspumpen von Räumen, z.B. Kellern,
Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten,
Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät in anderen Fällen.

(2) Soweit für Einsätze nach Abs. 1 Kostenersatz nach § 30 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG zu leisten ist, wird dieser neben der Gebühr erhoben.

§ 3 – Gebührenschuldner

(1) Der Gebührenschuldner/die Gebührenschuldnerin bei Leistungen nach § 2 dieser Satzung bestimmt sich nach § 29 Abs. 4 NBrandSchG.

(2) Personen, die nebeneinander dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen.

§ 4 – Gebührentarif und –höhe

(1) Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

(2) Bei der Berechnung gilt, sofern nicht feste Beträge festgelegt sind, jede angefangene halbe Stunde erst ab der 5. Minute als halbe Stunde und volle Stunden gelten erst ab der 35. Minute als volle Stunden. Als Mindestbetrag wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben. Maßgeblich für die Gebührenberechnung ist der Zeitraum vom Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus zum Einsatz bis zum Einrücken nach Einsatzende.

(3) Die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet.

§ 5 – Entstehen der Gebührenpflicht und –schuld

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. mit der Überlassung der Geräte / Verbrauchsmaterialien / verbindlichen Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der/die Gebührenpflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte.

§ 6 Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung

(1) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

(2) Abschläge auf die endgültig zu erwartende Gebührenschuld können im Einzelfall vor der Leistungserbringung gefordert werden. Die Höhe des Abschlags bemisst sich nach der im Einzelfall in Anspruch zu nehmenden Leistung, hilfsweise nach der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen.

(3) Die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt.

§ 7 – Haftung

Die Samtgemeinde Radolfshausen haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen.

§ 8 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung mit dem dazugehörigen, angefügten Gebührentarif tritt am Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

(2) Am gleichen Tage tritt die Satzung der Samtgemeinde Radolfshausen „über die Erhebung von Kostenersatz bei Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Radolfshausen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Aufgaben“ vom 28.09.2018 außer Kraft.

Ebergötzen, 18.12.2020

L.S.
gez. Arne Behre
Samtgemeindebürgermeister

Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen, 23.12.2020, Nr. 84

Gebührentarif

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Radolfshausen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben

1. Personaleinsatz je halbe Stunde
1.1 Personal der Freiwilligen Feuerwehr pro Einsatzkraft 35,00 €

2. Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal)
2.1 Mannschaftstransportwagen (MTW) 100,00 €
2.2 Einsatzleitwagen (ELW) 65,00 €
2.3 Tragkraftspritzenfahrzeuge (TSF und TSF-W) 200,00 €
2.4 Tanklöschfahrzeuge (TLF) 175,00 €
2.5 Löschfahrzeuge (LF und HLF) 250,00 €
2.6 Gerätewagen (GW) 150,00 €

3. Verbrauchsmaterialien
Verbrauchsmaterialien aller Art und Ersatzfüllungen und -teile werden zum jeweiligen Tagespreis der Wiederbeschaffung berechnet. Die Entsorgung von Ölbinde-, Säurebinde- sowie Schaummitteln wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet.

4. Brandsicherheitswache
Pro Einsatzkraft der Brandsicherheitswache pauschal 50,00 €

1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung in der Samtgemeinde Radolfshausen

1. Nachtrag zur Satzung
über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die
Abwasserbeseitigung in der Samtgemeinde Radolfshausen
(Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung)

Auf Grund der §§ 10, 11 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Rat der Samtgemeinde Radolfshausen in seiner Sitzung am 17.12.2020 folgenden 1. Nachtrag zur Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung beschlossen:

Artikel I

§ 5 wird um einen Absatz 6 wie folgt ergänzt:

(6) Die Maßgebliche GRZ wird bis zur Höhe von 0,4 in vollem Umfang berücksichtigt.
Maßgebliche GRZ werden bezogen auf den über 0,4 hinausgehenden Teil um 50 % reduziert.

Artikel II

Artikel I tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Ebergötzen, 18.12.2020

L.S.

gez. Arne Behre
Samtgemeindebürgermeister

Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen, 23.12.2020, Nr. 84