Bauleitplanung der Gemeinde Ebergötzen

Der Rat der Gemeinde Ebergötzen am 03.02.2015 die 5. Änderung (gemäß § 13a) des Bebauungsplanes Nr. 026 „Unter der Struthbreite“ mit Örtlicher Bauvorschrift in der Ortschaft Holzerode als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 026 befindet sich im Süden Holzerodes westlich der Mühlenstraße, umfasst den gesamten Geltungsbereich des ur­sprünglichen Bebauungsplanes und wird wie auf der nachfolgenden Karte im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt begrenzt.

 

Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 026 „Unter der Struthbreite“ mit Örtlicher Bauvorschrift kann während der Sprechzeiten

in der Gemeindeverwaltung Ebergötzen, Bergstr. 18, 37136 Ebergötzen, während der Sprechzeiten

montags bis freitags                                       10.00 Uhr – 12.00 Uhr

dienstags und donnerstags                           17.00 Uhr – 18.00 Uhr

sowie im Rathaus der Samtgemeinde Radolfshausen, Vöhreweg 10, 37136 Ebergötzen, während der Sprechzeiten

Montag, Dienstag, Mittwoch:                         9.00 Uhr – 12.00 Uhr u. 14.00 Uhr – 15.30 Uhr

Donnerstag:                                                      9.00 Uhr – 12.00 Uhr u. 14.00 Uhr – 18.00 Uhr

Freitag:                                                               9.00 Uhr – 12.00 Uhr

Termine außerhalb dieser Zeiten sind nach Vereinbarung möglich

von jedermann eingesehen werden.

Jedermann kann über den Inhalt der 5. Änderung des Bebauungsplanes auch Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 5. Änderung des Bebauungsplanes in Kraft.

Weiterhin wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:

Unbeachtlich werden

  1. nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. ein unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2a Nr. 1 – 4 BauGB beachtlicher Fehler und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

 wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 5. Änderung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung über die Entschädigung von durch die 5. Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnach­teilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechende Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

 

 gez. Detlef Jurgeleit

 Bürgermeister

 

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