Offenlegungsbekanntmachung zu den Bodenschätzungsergebnissen der Gemarkung Holzerode

vorgelegt vom 

Amtlich landwirtschaftlicher Sachverständiger Finanzamt Göttingen

 hier als Download zum PDF-Dokument: Offenlegungsbekanntmachung

 

und hier der Text der Offenlegungsbekanntmachung:

Finanzamt Göttingen

Bekanntmachung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung Nachschätzung 2014 gemäß § 11 des Bodenschätzungsgesetzes (Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens vom 20. Dezember 2007, BGBl I S. 3176)

Die Ergebnisse der Nachschätzung in den Gemarkungen Holzerode und Spanbeck teilweise (Flur 6 teilweise, Flurstücke 42, 43, 44, 45, 46/1 und 91) werden in der Zeit vom 11. Februar 2015 bis 10. März 2015 in den Diensträumen des Finanzamts Göttingen, Godehardstraße 6, Zimmer 328, während der Dienststunden offen gelegt.

Der amtliche landwirtschaftliche Sachverständige ist an folgenden Tagen zur Auskunftserteilung im Finanzamt anwesend:

Dienstag und Mittwoch, Anmeldung erforderlich unter 0551 / 407-295.

Die Ergebnisse der Nachschätzung werden in der Schlussbesprechung am Mittwoch, 25. Februar 2015 im DGH Alte Schule in Holzerode (Übungsraum des M.G.V.), Schulstraße 2, durch den amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen vorgestellt.

Um 10:00 Uhr werden die Betroffenen überden Zweck, das Verfahren und die Ergebnisse der Nachschätzung informiert.

Ab 10:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:30 Uhr sowie am Donnerstag, 26.Februar 2015 von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr wird Einsicht in die Schätzungsunterlagen gewährt.

Offen gelegt werden die Ergebnisse der Nachschätzung, die in den Nachschätzungsurkarten und in den Schätzungsbüchern niedergelegt sind. Gegenstand der Offenlegung sind die in diesen Unterlagen nachgewiesenen Nutzungsarten gemäß § 2 des Bodenschätzungsgesetzes (BodSchätzG), die Beschreibung des Bodens nach Klassen (§ 5 BodSchätzG), die Wertzahlen (§ 4 BodSchätzG) und die Abgrenzungen der bodengeschätzten Flächen nach Klassenflächen, Klassenabschnitten und Sonderflächen (§ 5 BodSchätzG).

Die offen gelegten Ergebnisse der Nachschätzung werden den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke nicht besonders bekannt gegeben.

Gegen die Ergebnisse der Nachschätzung ist für die Eigentümer der betreffenden Grundstücke als Rechtsbehelf der Einspruch nach den Vorschriften der Abgabenordnung gegeben. Der Einspruch kann bis zum Ablauf des 10. April 2015 beim Finanzamt schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Mit dem Ablauf der Einspruchsfrist werden die offen gelegten Ergebnisse der Nachschätzung unanfechtbar, soweit nicht Einspruch eingelegt worden ist.

Göttingen, 3. Februar 2015

Der Vorsteher des Finanzamts