Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern in der freien Landschaft (Feldgehölzschauen)

Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern in der freien Landschaft (Feldgehölzschauen)

In Landschaftsschutzgebieten des Landkreises Göttingen bedürfen die Besei­tigung oder der Rückschnitt von Flurgehölzen (Hecken und Gebüsche heimi­scher Arten) und außerhalb des Waldes stehender Bäume einer vorherigen Erlaubnis. Diese Erlaubnis kann bei den vom Landkreis Göttingen ernannten Regionalbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege beantragt werden. Die Regionalbeauftragten prüfen vor Ort im Rahmen einer soge­nannten Feldgehölzschau, ob der Antrag genehmigt werden kann. Dagegen ist das regelmäßige seitliche Freischneiden von Wegen, Straßen und Schie­nenwegen möglich, sofern es sich um die fachgerechte Herstellung des Lichtraumprofils handelt.
Die Regionalbeauftragten sind jeweils für eine Gemeinde zuständig (ohne_ Stadt Göttingen).

Sie sind unter folgenden Telefonnummern erreichbar:

Flecken Adelebsen
Frau Dr. S. Ammer
05506/950691

Flecken Bovenden
Herr Dr. Corsmann
0174/9192575

Gemeinde Bad Grund (Harz)
Herr Mann
0176/92193971

Gemeinde Friedland
HerrMingram
0170/9500928

Gemeinde Gleichen
Frau M. Ammer
0171/3064844

Gemeinde Rasdorf
Herr Kotzan
0176/80337403

Gemeinde Staufenberg
Herr Hassemeier
0157/1747864

Gemeinde Walkenried
Herr Kelka
0171/8674626

Samtgemeinde Dransfeld
Herr Arnaschus
05546/1897 0170/6314435

Samtgemeinde Gieboldehausen
Herr Lange
05529/1357

Samtgemeinde Hattorf am Harz
Herr Armbrecht
05521/6780

Samtgemeinde Radolfshausen
Herr Dr. Trisl
0171/3820040

Stadt Bad Lauterberg im Harz
Herr Pfeffer
0171/8622256 05524/853654

Stadt Bad Sachsa
Herr Bosse
05523/3445 0171/6125832

Stadt Duderstadt
Herr Kracht
05527/5175 0175/6740605

Stadt Hann. Münden
Herr Kornau
05541/7551541

Stadt Herzberg am Harz
Herr Große
0151/46602355

Stadt Osterode am Harz
Herr Buff
0157/55136911

Hintergrund:
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) ist es verbo­ten, Bäume die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtne­risch genutzten Grundflächen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzu­schneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten kann eine Prüfung von Gehölz­rückschnitten durch die untere Naturschutzbehörde notwendig sein. Dies ist der Fall, wenn besonders geschützte Biotope (gern. § 30 BNatSchG und § 24 Niedersächsisches Naturschutzgesetz, NNatSchG) oder. besondere Arten­schutzregelungen betroffen sind, beispielsweise die mögliche Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzen­arten ohne vernünftigen Grund.

Die vollständige Info finden Sie hier.