Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern in der freien Landschaft (Feldgehölzschauen)
In Landschaftsschutzgebieten des Landkreises Göttingen bedürfen die Beseitigung oder der Rückschnitt von Flurgehölzen (Hecken und Gebüsche heimischer Arten) und außerhalb des Waldes stehender Bäume einer vorherigen Erlaubnis. Diese Erlaubnis kann bei den vom Landkreis Göttingen ernannten Regionalbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege beantragt werden. Die Regionalbeauftragten prüfen vor Ort im Rahmen einer sogenannten Feldgehölzschau, ob der Antrag genehmigt werden kann. Dagegen ist das regelmäßige seitliche Freischneiden von Wegen, Straßen und Schienenwegen möglich, sofern es sich um die fachgerechte Herstellung des Lichtraumprofils handelt.
Die Regionalbeauftragten sind jeweils für eine Gemeinde zuständig (ohne_ Stadt Göttingen).
Sie sind unter folgenden Telefonnummern erreichbar:
Flecken Adelebsen
Frau Dr. S. Ammer
05506/950691
Flecken Bovenden
Herr Dr. Corsmann
0174/9192575
Gemeinde Bad Grund (Harz)
Herr Mann
0176/92193971
Gemeinde Friedland
HerrMingram
0170/9500928
Gemeinde Gleichen
Frau M. Ammer
0171/3064844
Gemeinde Rasdorf
Herr Kotzan
0176/80337403
Gemeinde Staufenberg
Herr Hassemeier
0157/1747864
Gemeinde Walkenried
Herr Kelka
0171/8674626
Samtgemeinde Dransfeld
Herr Arnaschus
05546/1897 0170/6314435
Samtgemeinde Gieboldehausen
Herr Lange
05529/1357
Samtgemeinde Hattorf am Harz
Herr Armbrecht
05521/6780
Samtgemeinde Radolfshausen
Herr Dr. Trisl
0171/3820040
Stadt Bad Lauterberg im Harz
Herr Pfeffer
0171/8622256 05524/853654
Stadt Bad Sachsa
Herr Bosse
05523/3445 0171/6125832
Stadt Duderstadt
Herr Kracht
05527/5175 0175/6740605
Stadt Hann. Münden
Herr Kornau
05541/7551541
Stadt Herzberg am Harz
Herr Große
0151/46602355
Stadt Osterode am Harz
Herr Buff
0157/55136911
Hintergrund:
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) ist es verboten, Bäume die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten kann eine Prüfung von Gehölzrückschnitten durch die untere Naturschutzbehörde notwendig sein. Dies ist der Fall, wenn besonders geschützte Biotope (gern. § 30 BNatSchG und § 24 Niedersächsisches Naturschutzgesetz, NNatSchG) oder. besondere Artenschutzregelungen betroffen sind, beispielsweise die mögliche Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund.