Haushaltssatzung der Gemeinde Ebergötzen für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund der §§ 112 und .58 Abs. 1 Ziff. 9 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBI. 2024 Nr. 9), hat der Rat der Gemeinde Ebergötzen in seiner Sitzung am 12.02.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 3.370.200 Euro
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 3.603.600 Euro
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0 Euro
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 Euro
2. im Finanzhaushalt
2.1. der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 3.247.500 Euro
2.2. der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 3.450.100 Euro
2.3. der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 1.000.000 Euro
2.4. der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 658.900 Euro
2.5. der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 0 Euro
2.6. der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 47.000 Euro
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 4.247.500 Euro
der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 4.156.000 Euro
§2
Kredite für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2025 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen·in Anspruch genomn,en werden dürfen, wird auf 350.000 Euro festgesetzt.
§5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe [Grundsteuer A] 350v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B] 350v.H.
2. Gewerbesteuer 390 v.H.
§6
Als unerhebliche überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des §. 117 Abs. 1 NKomVG gelten Überschreitungen bis zu 30%, höchstens bis zur Höhe von 4.000 € des jeweiligen Produktkontos. Überschreitungen bis zur Höhe von 2.000 € je Produktkonto sind als unerhebliche außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen anzusehen. Eine Wertgrenze nach § 4 Abs. 6 KomHKVO für die einzelne Darstellung der Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen in den Teilfinanzhaushalten wird in Höhe von 3.000 € festgesetzt. Als Wertgrenzen nach§ 12 Abs. 1 KomHKVO gelten
• für (im)materielles Vermögen auf 30.000 Euro,
• für Hochbaumaßnahmen u. Grunderwerb u. dgl. auf 50.000 Euro und
• für Tiefbaumaßnahmen u. Grunderwerb u. dgl. auf 100.000 Euro
Der Haushaltsplan liegt nach§ 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG ln der Zeit vom 28.04.2025 – 09.05.2025 in der Gemeinde Ebergötzen, Bergstraße 18, 37136 Ebergötzen zu folgenden Öffnungszeiten: Montags bis donnerstags 09:00 – 12:00 Uhr
Dienstags von 13:00 – 18:00 Uhr.
Ebergötzen, den 23.04.2025
(Jan Bährens)
Bürgermeister