Haushaltssatzung der Gemeinde Ebergötzen für das Haushaltsjahr 2025

Haushaltssatzung der Gemeinde Ebergötzen für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund der §§ 112 und .58 Abs. 1 Ziff. 9 des Niedersächsischen Kommunalverfas­sungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBI. 2024 Nr. 9), hat der Rat der Gemeinde Ebergötzen in seiner Sitzung am 12.02.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 3.370.200 Euro
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 3.603.600 Euro
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0 Euro
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 Euro

2. im Finanzhaushalt
2.1. der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 3.247.500 Euro
2.2. der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 3.450.100 Euro
2.3. der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 1.000.000 Euro
2.4. der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 658.900 Euro
2.5. der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 0 Euro
2.6. der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 47.000 Euro
festgesetzt.

Nachrichtlich: Gesamtbetrag
der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 4.247.500 Euro
der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 4.156.000 Euro

§2
Kredite für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2025 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen·in Anspruch genomn,en werden dürfen, wird auf 350.000 Euro festgesetzt.

§5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe [Grundsteuer A] 350v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B] 350v.H.
2. Gewerbesteuer 390 v.H.

§6
Als unerhebliche überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des §. 117 Abs. 1 NKomVG gelten Überschreitungen bis zu 30%, höchstens bis zur Höhe von 4.000 € des jeweiligen Produktkontos. Überschreitungen bis zur Höhe von 2.000 € je Produktkonto sind als unerhebliche au­ßerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen anzusehen. Eine Wertgrenze nach § 4 Abs. 6 KomHKVO für die einzelne Darstellung der Investitio­nen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen in den Teilfinanzhaushalten wird in Höhe von 3.000 € festgesetzt. Als Wertgrenzen nach§ 12 Abs. 1 KomHKVO gelten

• für (im)materielles Vermögen auf 30.000 Euro,
• für Hochbaumaßnahmen u. Grunderwerb u. dgl. auf 50.000 Euro und
• für Tiefbaumaßnahmen u. Grunderwerb u. dgl. auf 100.000 Euro

Der Haushaltsplan liegt nach§ 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG ln der Zeit vom 28.04.2025 – 09.05.2025 in der Gemeinde Ebergötzen, Bergstraße 18, 37136 Ebergötzen zu fol­genden Öffnungszeiten: Montags bis donnerstags 09:00 – 12:00 Uhr
Dienstags von 13:00 – 18:00 Uhr.

Ebergötzen, den 23.04.2025

(Jan Bährens)
Bürgermeister

 

Die vollständige Mitteilung finden Sie hier.

Hundehaltung: Entsorgung von Hundekot

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Aufgrund wiederholter Vorfälle weist das Ordnungsamt der Samtgemeinde Radolfshausen auf die bestehende Entsorgungspflicht von Hundehaltern für die Hinterlassenschaften ihrer Tiere hin.

Die Pflicht zur Hundekotentsorgung ergibt sich u.a. aus § 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, also, dass vom Abfall u.a. keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht, und dass die sonstige Sicherheit und Ordnung nicht gestört werden.

Allgemein sollten folgende Grundsätze beachtet werden:

– Kein Hundekot auf Straßen und Gehwegen
– Kein Hundekot auf Spiel- und Sportplätzen, Friedhöfen und Dorfgemeinschaftsanlagen
– Kein Hundekot in Wiesen und Weiden
– Kein Hundekot auf fremden Privatgrundstücken
– Die Belastung von gemeindlichen Grünflächen sollte möglichst gering gehalten werden.

Hier ist nicht nur an die Passanten, sondern insbesondere auch an die Pflegebeauftragten der Gemeinde zu denken.

Die Freiheit des Einzelnen findet da ihre Grenzen, wo die Freiheit des Nächsten beginnt.

Hunde, Hundehalter, Passanten, Kinder – alle haben ihren Platz in unserer Gesellschaft, auf unseren Dörfern. Aber Rücksichtnahme ist für alle das oberste Gebot.

Da geht die junge Familie, der Kindergarten, Oma und Opa mit einem Kleinkind, oder auch mehreren Kindern im Dorf oder auf ortsnahen Nebenwegen spazieren. Die Kinder sind 1 oder 2 Jahre alt. Sie lernen gerade laufen. Sie tapsen erwartungsvoll und stolz auf den Nebenwegen neben der Kinderkarre her. Und finden dann am Straßenrand im Rasen „Bastelknete“ – vielleicht noch warm. Oder fallen gleich hinein.

Es geht auch darum, sich in die Situation des anderen hinein zu versetzen.

Der Weg ist daher – Hundehaufen auf dem eigenen Grundstück, oder Aufnahme der Haufen, in einem Beutel. Und diesen dann NICHT – Haufen + Plastikbeutel – gemeinsam in die Natur zu werfen.

Hinterlassener Hundekot ist umgehend über den Restabfallbehälter zu entsorgen.

Bei Zuwiderhandlungen sind Hinweise oder im schlimmsten Fall auch Anzeigen an den Landkreis Göttingen als Untere Abfallbehörde zu richten. Derartige Verstöße können mit einem Bußgeld in empfindlicher Höhe geahndet werden.

Was für Hundekot gilt, gilt genauso für andere tierische Abfälle wie z.B. Pferdeäpfel. Auch diese sind aus dem öffentlichen Straßenbereich aufzunehmen und zu entsorgen.

Gemeinsam macht das Dorfleben Spaß.

 

Öffentliche Bekanntmachung: 16. Sitzung des Samtgemeinderates der Samtgemeinde Radolfshausen am 3.4.2025 um 19:00 Uhr

Die

16. Sitzung des Samtgemeinderates der Samtgemeinde Radolfshausen in der Wahlperiode 2021-2026 findet am Donnerstag, den 03.04.2025 um 19:00 Uhr im
Rathaus, Sitzungszimmer, Vöhreweg 10, 37136 Ebergötzen

statt.

T A G E S O R D N U N G:
1. Eröffnung der Sitzung
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit
3. Feststellung der Tagesordnung und der dazu vorliegenden Anträge
4. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung vom 17.12.2024
5. Bericht des Samtgemeindebürgermeisters über wichtige Angelegenheiten und wichtige Beschlüsse des Samtgemeindeausschusses
6. Jahresbericht für das Kinder- und Jugendbüro und das Familienzentrum Radolfshausen für 2024
7. Annahme von Zuwendungen (sog. „Sponsoring“)
hier: Beschluss über die Annahme von Zuwendungen im Zeitraum 01.01.-31.12.24
8. Annahme von Zuwendungen 2025 (sog. „Sponsoring“)
hier: Beschluss über die Annahme von Zuwendungen im Zeitraum 01.01.-20.03.25
9. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen 2024 hier: Unterrichtung nach § 117 NKomVG
10. Ernennung von Funktionsträgern der Freiwilligen Feuerwehr Radolfshausen
11. Kommunale Wärmeplanung
12. Kündigung Mitgliedschaft Energieagentur
13. Behandlung von Anfragen und Anregungen
14. Einwohnerfragestunde
15. Schließung der Sitzung

Mit freundlichen Grüßen

gez. Arne Behre
Samtgemeindebürgermeister

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier.

Öffentliche Bekanntmachung: 8. Sitzung des Schul-, Jugend- und Kulturausschusses am 27.3.25 um 16:30 Uhr

Die
8. Sitzung des Schul-, Jugend- und Kulturausschusses der Samtgemeinde Radolfshausen in der Wahlperiode 2021-2026 findet am Donnerstag, den 27.03.2025 um 16:30 Uhr im Rathaus, Sitzungszimmer, Vöhreweg 10, 37136 Ebergötzen
statt

Tagesordnung:
1. Eröffnung der Sitzung
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit
3. Feststellung der Tagesordnung und der dazu vorliegenden Anträge
4. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung vom 05.12.2024
5. Bericht des Samtgemeindebürgermeisters über wichtige Angelegenheiten
6. Jahresbericht für das Kinder- und Jugendbüro und das Familienzentrum Radolfshausen für 2024
7. Einwohnerfragestunde
8. Behandlung von Anfragen und Anregungen
9. Schließung der Sitzung

Mit freundlichen Grüßen

gez. Arne Behre
Samtgemeindebürgermeister

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier.

Bebauungsplan Nr. 35 „Neubau einer Feuerwehrtechnischen Zentrale“

Bebauungsplan Nr. 35 „Neubau einer Feuerwehrtechnischen Zentrale“ hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Rat der Gemeinde Ebergötzen hat in seiner Sitzung am 04.09.2024 unter TOP 10 den Be­bauungsplans Nr. 35 „Neubau einer Feuerwehrtechnischen Zentrale“ einschließlich Begrün­dung gemäß§ 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Neubau der Feuerwehrtechnische Zentrale Eber­ götzen“ liegt am nordöstlichen Ortsrand von Ebergötzen zwischen der B 27 und der Herzberger Straße und weist eine Größe von rund 2,4 ha auf. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 37, 38, 39, 40, 41 und 21 (Herzberger Straße, tlw.) der Flur 16, Gemarkung Ebergötzen

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Der Geltungsbereich ist wie folgt abgegrenzt:

Geltungsbereich Bebauungsplans 35 „Neubau einer Feuerwehrtechnische Zentrale“

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplans Nr. 35 „Neubau einer Feuerwehrtechnischen Zentrale“ tritt mit dieser Be­kanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan wird gem. § 10a Abs. 1 BauGB mit der Begründung und der Zusammenfas­senden Erklärung zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten. Jedermann kann über deren Inhalt des Bebauungsplans Auskunft verlangen.

Der Bebauungsplan kann ab dem 24.03.2025 -18.04.2025 während der Sprechzeiten bei der bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Ebergötzen, Bergstr: 18, 37136 Ebergötzen:

Montag bis Donnerstag: 9.00 Uhr – 12.00 Uhr
Dienstag: 15.00 Uhr – 18.00 Uhr
(Termine außerhalb dieser Zeiten sind nach Vereinbarung möglich)

eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung kann auch auf der Homepage der Gemeinde Ebergötzen im Internet unter https://ebergoetzen.de/aktuelles/ eingesehen und abgerufen werden.

Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß§ 215 Abs. 1 BauGB Verletzungen von Vorschriften unbeachtlich werden, wenn

  1. eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichne­ten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtfü:he Mängel des Abwägungsvorgang,

nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ge­meinde Ebergötzen unter Darlegung des Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des§ 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße schriftliche Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zu­lässige Nutzung durch die örtlichen Bauvorschriften und über das Erlöschen von Entschädi­gungsansprüchen wird hingewiesen.

Ebergötzen, 11.03.2025

gez. Jan Bährens
Bürgermeister
Gemeinde Ebergötzen

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier.

Öffentliche Bekanntmachung: 10. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Finanzausschusses der Samtgemeinde Radolfshausen am 20.03.2025 um 16:30

Die

10. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Finanzausschusses der Samtgemeinde Radolfshausen in der Wahlperiode 2021-2026 findet am Donnerstag, den 20.03.2025 um 16:30 Uhr im Rathaus, Sitzungszimmer, Vöhreweg 10, 37136 Ebergötzen

statt.

T A G E S O R D N U N G:

1. Eröffnung der Sitzung
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit
3. Feststellung der Tagesordnung und der dazu vorliegenden Anträge
4. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung vom 12.12.2024
5. Bericht des Samtgemeindebürgermeisters über wichtige Angelegenheiten
6. Ernennung von Funktionsträgern der Freiwilligen Feuerwehr Radolfshausen
7. Kommunale Wärmeplanung
8. Kündigung Mitgliedschaft Energieagentur
9. Einwohnerfragestunde
10. Behandlung von Anfragen und Anregungen
11. Schließung der Sitzung

Mit freundlichen Grüßen

gez. Arne Behre
Samtgemeindebürgermeister

Die vollständige Mitteilung finden Sie hier.

Überprüfung der Gräber 2025

Die Samtgemeinde überprüft am 01. April 2025 die Grabstellen auf den samtgemeinde­eigenen Friedhöfen.

Hierbei werden insbesondere die Standsicherheit der Grabsteine gemäß den Unfallverhütungsvorschriften, der Ablauf der Nutzungszeit sowie der Pflege­zustand der Gräber untersucht. Beanstandete Gräber werden durch Aufkleber gekennzeichnet. Beanstandete Gräber sind innerhalb von 4 Wochen ordnungsgemäß herzurichten. Grabstellen, deren Ruhezeit abgelaufen ist, sind bis zum 31.10.2025 abzuräumen.

Um den Angehörigen bzw. Verfügungsberechtigten die Gelegenheit zu geben, bei den Uberprüfungen anwesend zu sein, werden die Uberprüfungszeiten wie folgt festgesetzt:

Dienstag, 01.04.2025, 8.30 Uhr | Friedhof Ebergötzen
Dienstag, 01.04.2025, 9.15 Uhr | Friedhof Holzerode
Dienstag, 01.04.2025, 10.00 Uhr | Friedhof Waake
Dienstag, 01.04.2025, 10.45 Uhr | Friedhof Mackenrode
Dienstag, 01.04.2025, 11.15 Uhr | Friedhof Seeburg
Dienstag, 01.04.2025, 11.45 Uhr | Friedhof Bernshausen

Der Samtgemeindebürgermeister

Im Auftrag
(Seebade)

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier

Bekanntmachung: Reinertrag aus der Jagdpacht

Die Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Ebergötzen hat auf der
Sitzung am 19.02.2025 gem. § 10 Absatz 2 der Satzung vom 14.02.2002 in der jeweils gültigen Fassung auf Vorschlag des Vorstandes nachfolgenden Beschluss
gefasst:

Der Reinertrag aus der Jagdpacht für das Jagdjahr
2024/2025 wird der Feldmarksinteressentenschaft
Ebergötzen zum Zwecke des Wegebaus überwiesen.

Der Vorschlag fand sowohl die hierfür erforderliche Stimmen- als auch
Flächenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Mitglieder, die diesem Vorschlag nicht zugestimmt haben, können gem.
§ 10 Abs. 2 der o. a. Sitzung innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung
dieses Beschlusses schriftlich gegenüber dem Jagdvorstand die
Auszahlung ihres Anteils verlangen.

(Karlheinz Meyer)
Vorsitzender

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier.

Amtliche Bekanntmachung: Genehmigung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Radolfshausen

Samtgemeinde Radolfshausen Ebergötzen, den 28.01.2025

Amtliche Bekanntmachung:
Genehmigung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Radolfshausen

Mit Verfügung vom 11.12.2024 hat der Landkreis Göttingen unter dem Aktenzeichen 60 81 20 – 9/ 7. Änd. die am 26.09.2024 vom Rat der Samtgemeinde Radolfshausen beschlossene 7. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Die Unterlagen der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus Planteil, Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften Planungsalternativen gewählt wurde, können im Rathaus der Samtgemeinde Radolfshausen, Vöhreweg 10, 37136 Ebergötzen, während der Sprechzeiten

Montag: 7.30 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 15.30 Uhr
Dienstag: 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 15.30 Uhr
Mittwoch: 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 15.30 Uhr
(nachmittags nur nach vorheriger Terminvereinbarung)
Donnerstag: 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
Freitag: 7.30 Uhr – 12.00 Uhr

(Termine außerhalb dieser Zeiten sind nach Vereinbarung möglich) eingesehen oder Auskunft über die Inhalte verlangt werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeich- neten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Samtgemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Samtgemeinde Radolfshausen
Der Samtgemeindebürgermeister

gez. Arne Behre L.S.

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Arne Behre

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Änderungsbereich des Flächennutzungsplans

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Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Göttingen vom 30.01.2025, Nr. 005.

Öffentliche Bekanntmachung: 15. Sitzung des Rates der Gemeinde Ebergötzen | Mittwoch, 12.2.25 19 Uhr

Öffentliche Bekanntmachung über die 15. Sitzung des Rates der Gemeinde Ebergötzen, am Mittwoch, den 12.02.2025 um 19:00 Uhr, in der Gemeinde Ebergötzen, Bergstraße 18 in Ebergötzen.

1) Eröffnung der Sitzung
2) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der anwesenden Ausschussmitglieder
3) Feststellung der Beschlussfähigkeit
4) Feststellung der Tagesordnung und der dazu vorliegenden Anträge
5) Genehmigung der Niederschrift über die 13. Sitzung des Rates am 25.09.2024 und der 14. Sitzung des Rates am 18.12.2024
6) Mitteilungen des Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde
7) Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Gemeinde Ebergötzen für das Haushaltsjahr 2025
a) Zustimmung zum.Entwurf
b) Zustimmung zum Stellenplan
c) Beschlussfassung der Haushaltssatzung einschl. integrierter mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplanung sowie dem Investitionsprogramm für die Haushaltsjahre 2025 bis 2028
d) Beschlussfassung über die Strategiekarte und das Zielplanungssystem 2025 der Gemeinde Ebergötzen
8) Antrag Kegelclub
– Neuanschaffung in Höhe von 1.000,00 €
– Neuregelung an der, Beteiligung
9) Lernmittelausleihe 2025/2026
10) Aufstellung der Bebauungspläne für Eberg. & Holz.
11) Straßenlaterne Neustadt
12) Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Aufwendungen
13) Sponsoring
14) Behandlung von Anfragen und Anregungen
15) Unterbrechung der Sitzung für die Einwohnerfragestunde
16) Schließung der Sitzung

Mit freundlichem Gruß
gez. Bährens

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier

Infoveranstaltung „Handy – Welche Gefahren lauern im Netz?“ 25.2.25 ab 19 Uhr

Einladung zur Infoveranstaltung „Handy – Welche Gefahren lauern im Netz“

Hiermit lade ich Sie recht herzlich zu einem Informationsabend zum Thema
„Handy – Welche Gefahren lauern im Netz?“ ein.

Diese Infoveranstaltung findet statt in Kooperation mit der Polizei Duderstadt unter der Leitung von Herrn Falkenhagen.
Wann: Dienstag, den 25. Februar 2025, ab 19 Uhr
Wo: Aula der Wilhelm-Busch-Grundschule, Ebergötzen

Wir freuen uns auf rege Teilnahme.

Infoabend

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuern in der Samtgemeinde Radolfshausen für das Haushaltsjahr 2025

Gemäß § 27 Absätze 1 und 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBI. 1 S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes. vom 2.Dezember 2024 (BGBI. 2024 1 Nr. 387), werden hiermit für die in der Samtgemeinde Radolfshausen gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Grundstücke die Grundsteuern für das Kalenderjahr 2025 auf die Beträge festgesetzt, die für das vorhergegangene Kalenderjahr zu entrichten waren.

Wichtige Hinweise zu Auswirkungen der Grundsteuerreform zum 01.01.2025:
Nach§ 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBI. S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBI. S. 304), ist bei der Hauptveranlagung aufgrund der neuen Rechtslage durch die Gemeinde ein aufkommensneutraler Hebesatz zu ermitteln. Dazu ist das Grundsteueraufkommen der Gemeinde, das aus den Grundsteuermessbeträgen nach den für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 geltenden Regelungen zu erwarten ist, dem Grundsteueraufkommen gegenüberzustellen, das im Haushaltsplan der Gemeinde für das Kalenderjahr 2024 veranschlagt worden ist. Dieser aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleichbliebe.
Nach § 7 Abs. 2 NGrStG muss die Gemeinde diesen aufkommensneutralen Hebesatz und die Abweichung des von der Gemeinde bei der Hauptveranlagung bestimmten Hebesatzes von dem aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und.Weise veröffentlichen.

Die entsprechende Ermittlung dieses aufkommensneutralen Hebesatzes wird zeitnah erfolgen. Bis zum 30.06.2025 besteht dann die Möglichkeit, die für 2025 festgesetzten Hebesätze noch zu ändern.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein wie beim Zugang eines schriftlichen Steuerbescheids an diesem Tage.

Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Grundsteuern ohne besondere Aufforderung weiterhin zu den Fälligkeitstagen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten Grundsteuerbescheid ergeben, an die Samtgemeindekasse Radolfshausen unter Angabe der Finanz-adresse zu entrichten.
Die Grundsteuer wird bei Steuerschuldnern, die der Samtgemeindekasse widerruflich eine Einzugsermächtigung erteilt haben, abgebucht.
Für die einzelnen Mitgliedsgemeinden gelten für das Kalenderjahr 2025 folgende Hebesätze:

a) Gemeinde Ebergötzen
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe >Grundsteuer A< 350 V. H.
für die Grundstücke >Grundsteuer B< 350 V. H.
b) Gemeinde Landolfshausen
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe >Grundsteuer A< 350 V. H.
für die Grundstücke >Grundsteuer B< 350 V. H.
c) Gemeinde Seeburg
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe >Grundsteuer A< 350 V. H.
für die Grundstücke >Grundsteuer B< 350 V. H.
d) Gemeinde Seulingen
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe >Grundsteuer A< 350 V. H.
für die Grundstücke >Grundsteuer B< 350 V. H.
e) Gemeinde Waake
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe >Grundsteuer A< 300 V. H., für die Grundstücke >Grundsteuer B< 300 V. H.,

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe klage beim Verwaltungsgericht Göttingen, Berliner Straße 5, 37073 Göttingen, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enth.alten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Für die Erhebung der Klage stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Göttingen (Adresse s.o.) erhoben werden. Der Klage sollen diesen Bescheid im Original oder in Kopie und so viele Abschriften der Klage mit ihren Anlagen beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach EGVP beim Verwaltungsgericht Göttingen erhoben werden. Weitere Informationen zum EGVP erhalten Sie über die Homepage des Verwaltungsgerichts (www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de).

Die Erhebung der Klage hat gern. § 80 Absatz 2 Ziff. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung.

Ebergötzen, 09.01.2025
Der Samtgemeindebürgermeister

Arne Behre

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier

Öffentliche Bekanntmachung: Jahresabschlüsse der Gemeinde Ebergötzen für die Jahre 2020 und 2021 sowie Entlastung des Bürgermeisters

Öffentliche Bekanntmachung
Jahresabschlüsse der Gemeinde Ebergötzen für die Jahre 2020 und 2021 sowie Entlastung des Bürgermeisters

Der Rat der Gemeinde Ebergötzen hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2024 gemäß§ 129 Ab. 1 Satz 3 Nds. Kommunalverfassungsgesetz die Jahresabschlüsse der Gemeinde Ebergötzen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 beschlossen und dem Bürgermeister für die beiden Jahre vorbehaltlose Entlastung erteilt.

Diese Beschlüsse sind nach § 129 Abs. 2 Nds. Kommunalverfassungsgesetz der Kommunalauf­
sichtsbehörde mitgeteilt worden und_ werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Jahresabschlüsse (ohne die Forderungsübersichten) für die Jahre 2020 und 2021 liegen in der Zeit vom

13. Januar 2025 bis 22. Januar 2025

während der Dienstzeiten
Montag bis Donnerstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
Dienstag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr

im Gemeindebüro Ebergötzen,
Bergstraße 18, 37136 Ebergötzen,

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Gemeinde Ebergötzen

(Jan Bährens)
Bürgermeister

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier.

Wählerverzeichnis/Wahlscheine für die Wahl am 23.2.2025

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21.Deutschen Bundestag am 23.02.2025

Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Samtgemeinde Radolfshausen wird in der Zeit vom

03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025

während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Samtgemeindeverwaltung Ra- dolfshausen, Rathaus, Vöhreweg 10, Zimmer 5, 37136 Ebergötzen, für Wahlbe- rechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrie- refrei.

Jede(r) Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ih- rer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein(e) Wahlberechtigte(r) die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von ande- ren im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen geltend zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständig- keit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 51 oder § 52 des Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis zum 07. Februar 2025, spätestens am

07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr,

bei der Samtgemeinde Radolfshausen, Rathaus, Vöhreweg 10, Zimmer 7, 37136 Ebergötzen, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklä- rung zur Niederschrift eingelegt werden.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätes- tens bis zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhal- ten keine Wahlbenachrichtigung.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 53 – Göttingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

ein(e) in das Wählerverzeichnis eingetragene(r) Wahlberechtigte(r),

ein(e) nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene(r) Wahlberechtigte(r),

wenn sie/er nachweist, dass sie/er ohne ihr/sein Verschulden die Antrags- frist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt hat.

wenn ihr/sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der An- tragsfrist oder der Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis entstanden ist,

wenn ihr/sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kennt- nis der Samtgemeindeverwaltung gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtig- ten bis zum

Freitag, 21. Februar 2025, 15.00 Uhr,

mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Samtgemeinde Radolfshausen, Rat- haus, Vöhreweg 10, Zimmer Nr. 7 37136 Ebergötzen, beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (23. Februar 2025), 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine/ein Wahlberechtigte(r) glaubhaft, dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Tage vor der Wahl (22. Februar 2025), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den un- ter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag (23. Februar 2025), 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine/einen andere(n) stellt, muss durch Vorlage einer schrift- lichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Ein(e) behinderte(r) Wahlberechtigte kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhält die/der Wahlberechtigte
einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine/einen andere(n) ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Samtgemein- deverwaltung vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin/der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzet- tel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage (23. Februar 2025) bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich beför- dert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Ebergötzen, 09.01.2025
Samtgemeinde Radolfshausen
Der Samtgemeindebürgermeister

gez. Behre (Arne Behre)

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier

Wahlbekanntmachung: Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23.2.25

Wahlbekanntmachung

Am 23. Februar 2025 findet die
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
statt. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Die Samtgemeinde Radolfshausen ist in folgende 10 Wahlbezirke eingeteilt.

Wahlbezirk Nr. 1
Gemeinde Ebergötzen/OT Ebergötzen
Dorfgemeinschaftshaus Ebergötzen, Bergstr. 18 a

Wahlbezirk Nr. 2
Gemeinde Ebergötzen/OT Holzerode
Dorfgemeinschaftshaus “Alte Schule“, Schulstr. 2

Wahlbezirk Nr. 3
Gemeinde Landolfshausen/OT Landolfshausen
Dorfgemeinschaftshaus, Am Dorfgemeinschaftshaus

Wahlbezirk Nr. 4
Gemeinde Landolfshausen/OT Mackenrode
Dorfgemeinschaftshaus, Kirchweg 6

Wahlbezirk Nr. 5
Gemeinde Landolfshausen/OT Falkenhagen/Potzwenden
Feuerwehrhaus

Wahlbezirk Nr. 6
Gemeinde Seeburg/OT Seeburg
Gemeindezentrum „Alte Schule“, Seestraße 8

Wahlbezirk Nr. 7
Gemeinde Seeburg/OT Bernshausen
Feuerwehrhaus, Beekweg 4

Wahlbezirk Nr. 8
Gemeinde Seulingen
Bürgerhaus, Neue Straße 5

Wahlbezirk Nr. 9
Gemeinde Waake/OT Waake
Gemeindehaus, Hacketalstr. 5a

Wahlbezirk Nr. 10
Gemeinde Waake/OT Bösinghausen
Wahlraum Reiterstube Stietenroth, Hünstollenstr. 17

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom

28. Januar 2025 bis 02. Februar 2025
übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 23. Februar 2025 um 16.00 Uhr beim Landkreis Göttingen, Kreishaus, Reinhäuser Landstr. 4, 37070 Göttingen, zusammen.

Jede(r) Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.

Die Wählerinnen/Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede(r) Wähler(in) erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede(r) Wähler(in) hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber/innen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.

für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber/innen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerin/Der Wähler gibt
ihre/seine Erststimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll.

ihre/seine Zweitstimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre/seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.
Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Wähler(innen), die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der der Wahlschein ausgestellt ist,

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
oder

durch Briefwahl

teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Samtgemeindeverwaltung Radolfshausen einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettel- umschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jede(r) Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Ebergötzen, 09.01.2025
Samtgemeinde Radolfshausen
Der Samtgemeindebürgermeister

gez. Behre (Arne Behre)

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier