Hauptsatzung der Gemeinde Ebergötzen

Hauptsatzung der Gemeinde Ebergötzen

Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds.GVBL.S.576), in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Ebergötzen in seiner Sitzung am 13. März 2024 folgende Haupt­satzung beschlossen.

§1 Bezeichnung, Name

  1. Die Gemeinde führt die Bezeichnung und den Namen „Gemeinde Ebergötzen“.

  2. Die Gemeinde gehört der„Samtgemeinde Radolfshausen“ an.

§2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel

  1. Das Wappen der Gemeinde Ebergötzen zeigt in halbgespaltenem und wellengeteiltem Schilde vorn in grün zwei aus der Teilungslinie hervorkommende, auf einem Halm fächer­ förmig stehende goldene Ähren; hinten in Rot einen goldenen einseitig aufgebogenen Maueranker; unten in Gold ein achtspeichiges schwarzes Mühlenrad.

  2. Die Flagge der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen auf einem längs geteilten Tuch in den Farben Gold und Grün.

  3. Das Dienstsiegel der Gemeinde enthält das Wappen und die Umschrift „Gemeinde Ebergötzen, Landkreis Göttingen“.

§3 Organe der Gemeinde Ebergötzen

Organe der Gemeinde Ebergötzen sind der Gemeinderat, der Verwaltungsausschuss und die Bürgermeisterin/der Bürgermeister.

§4 Zuständigkeit des Gemeinderates, Wertgrenzen

  1. Die Zuständigkeit des Gemeinderates ergibt sich aus§ 58 NKomVG.

  2. Der Beschlussfassung des Gemeinderates bedürfen

    1. Rechtsgeschäfte i.S.d.§ 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 1.000 Euro übersteigt.

    2. Rechtsgeschäfte i.S.d.§ 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 2.000 Euro übersteigt, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.

    3. Rechtsgeschäfte i.S.d§ 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 1.000 Euro übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen Ausschreibung abgeschlossen werden.

§5 Verwaltungsausschuss

  1. Dem Verwaltungsausschuss gehören an:

    • Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister

    • Die Beigeordneten

    • Abgeordnete mit beratender Stimme(§ 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG)

  2. Die Zuständigkeit des Verwaltlungsausschusses ergibt sich aus§ 76 und§ Tl NKomVG.

  3. Alle Ratsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen. § 41 NKomVG gilt entsprechend.

§6 Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister

  1. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig. Sie/er ist Ehrenbeamter auf Zeit.

  2. Die Zuständigkeit der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters ergibt sich aus§ 105 NKomVG i.V. mit§ 85 NKomVG.

§7 Vertreter der Bürgermeister

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird beim Vorsitz im Rat und Verwaltungsausschuss sowie bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde durch den ersten stellvertretenden Bürgermeister/in und bei dessen Verhinderung durch den zweiten stellvertretenden Bürger­ meister/in vertreten.

§ 8 Einwohnerinformation/Einwohnerversammlungen

  1. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in den öffentlichen Sitzungen des Rates, über Pressemitteilungen im Mitteilungsblatt der Samt­ gemeinde und auf der Internetseite der Gemeinde Ebergötzen über wichtige Angelegenhei­ten der Gemeinde.

  2. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in

Einwohnerversammlungen für die Gemeinde rechtzeitig und umfassend über Grundlagen, Ziele und Zwecke sowie Auswirkungen bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Ge­meinde. Dabei haben die Einwohnerinnen und Einwohner Gelegenheit zu Fragen und Mei­nungsäußerung und Anspruch auf Erörterung. Weitergehende Vorschriften und förmliche Be­teiligungs- und Anhörungsverfahren bleiben unberührt.

§9 Anregungen und Beschwerden an den Rat

Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit An­ regungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Gemeinderat zu wen­den. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister leitet diese an den Gemeinderat als auch an die sonst gerichtete zuständige Stelle weiter. Der Gemeinderat kann die Erledigung dem Verwal­tungsausschuss übertragen. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister unterrichtet den Antrag­ steller über die Art der Erledigung.

§10 Gebühren und Beiträge

Die Gemeinde Ebergötzen kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben spezielle Entgelte (Gebühren und Beiträge) nach den für Gemeinden geltenden Vorschriften (§111 (5) NKomVG) erheben.

§ 11 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte)

Der Verwaltungsausschuss beschließt im Einvernehmen, mit dem Bürgermeister über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten.

§12 Verkündung von Rechtsvorschriften

  1. Bekanntmachungenwerden durch den Bürgermeister angeordnet.
  2. Satzungen, Verordnungen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Ebergöt­ zen werden, soweit keine spezialgesetzliche Regelung zu beachten ist, im „elektronischen Amtsblatt für den Landkreis“ unter der Internet Adresse www.landkreisgoettingen.de verkün­det bzw. bekannt gemacht.

    Sie treten mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, sofern die Satzung selbst dafür keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist unter Angabe der genehmigten Behörde, des Datums und des Aktenzeichen in der Bekanntmachung hinzuweisen.

  3. Sonstige ortsübliche Bekänntmachungen erfolgen durch Aushang in den Aushangkästen der Gemeinde. Der Aushang erfolgt für 1 Woche, soweit. das Gesetz nichts anderes be­ stimmt. Die Regelungen des Absatzes 4 gelten entsprechend.
  4. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder Verordnung, so kann die Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie im Dienstgebäude der Gemeinde während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt werden. Der Inhalt dieser Bestandteile ist in der Bekanntmachung grob zu umschreiben, auf Ort, Zeit und Dauer der Ersatzbekanntmachung ist dabei besonders hinzuweisen.

  5. Auf die Bekanntmachung von Satzungen, Verordnungen und sonstigen öffentlichen Be­ kanntmachungen wird zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde Ebergötzen hingewie­sen. Diese Hinweise sind aber nicht Teil der Bekanntmachung nach Abs. 2.

  6. Auf die ortsüblichen Bekanntmachungen wird zusätzlich auf der Internetseite der Ge­ meinde Ebergötzen hingewiesen. Diese Hinweise sind aber nicht Teil der Bekanntmachung nach Abs. 3.

§ 13 Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt zum 01.07.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Ge­meinde Ebergötzen vom 01.11.2021 außer Kraft.

Ebergötzen, 27.05.2024

Gemeinde Ebergötzen

gez. Jan Bährens (Bürgermeister)

 

Die vollständige Hauptsatzung der Gemeinde Ebergötzen finden Sie hier.