Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern, Verdienstausfallentschädigungen und Auslagenersatz an Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Personen der Gemeinde Ebergötzen

Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern, Verdienstausfallentschädigungen und Auslagenersatz an Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Personen der Gemeinde Ebergötzen

Aufgrund der §§ 10,44,55 sowie 58 Abs. 1 Ziff. 5 des Niedersächsischen Korrmunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Ebergötzen in seiner Sitzung am 06.12.2016 folgende Satzung beschlossen

§1 Aufwandsentschädigungen für den Bürgermeister/die Bürgermeisterin die stellvertretende/n
Bürgermeister, die Fraktions-/Gruppenvorsitzenden

(1) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister erhält für seine repräsentative Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 333,00 Euro und für ihre/seine administrative Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 167,00 Euro.

(2) Die/der 1 . stv. Bürgermeisterin/Bürgermeister erhält für ihre/seine repräsentative Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung von 150,00 Euro.

(3 Die/der 2. stv. Bürgermeisterin/Bürgermeister erhält für ihre/seine repräsentative Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro

(4) Fraktions-oder Gruppenvorsitzende erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 Euro

(5) Daneben werden die Beträge nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung an die dem Rat angehörenden Mitglieder gezahlt.

(6) Als Entschädigung für Fahrten im Bereich der Gemeinde erhält die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eihe monatliche Pauschale in Höhe von 50,00 Euro.

(7) Für Dienstreisen außerhalb des Gebietes der Gemeinde erhalten die in Absatz 1 bis 4egenannten Personen Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz in Höhe der Sätze, die für die Bürgermeisterin/den Bürgermeister gelten. Bei Benutzung privat eigenere Kraftfahrzeuge wird Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz gezahlt.

(8) Die Aufwandsentschädigungen sind monatlich im Voraus zu zahlen. Sie werden unabhängig vom Beginn oder Ende der Tätigkeit für einen ganzen Kalendermonat gewährt. Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Monats in dem die Tätigkeit endet.

(9) Die Aufwandsentschädigungen und Entschädigungen ruhen, wenn die Dienstgeschäfte ausgenommen in Zeit des Erholungsurlaubs, länger als einen Monat nicht ausgeübt werden.
In diesem Fall erhält die Vertreterin/ der Vertreter für die Dauer der Vertretung unter Fortfall der eigenen Entschädigung die Aufwandsentschädigung des/der zu Vertretenden.

§2 Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder, Verdienstausfallentschädigung, Kinderbetreuungskosten und Auslagenersatz

(1) Die Ratsmitglieder erhalten als Aufwandentschädigung eine Monatspauschale In Höhe von 20,00 Euro. Daneben wird ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 Euro gezahlt. Die Aufwahdsentschädigungen nach Satz 1 erhöhen sich um 9,00 Euro mtl. je betreuungsbedürftigem Kind.

(2) Das Sitzungsgeld nach Abs. 1 Satz 2 wird gezahlt für Sitzungen des Gemeinderates, des Verwaltungsausschusses, der Ratsausschüsse sowie der Fraktionen/Gruppen. Daneben wird ein Sitzungsgeld gewährt für die Teilnahme an Sitzungen der Organe juristischer Personen
des öffentlichen Rechts, an Besprechungen, Besichtigungen und Empfängen, soweit sich dies aus der Wahrnehmung der Mitgliedschaft im Rat der Gemeinde Ebergötzen ergibt und durch den Verwaltungsausschuss genehmigt wurde. Ausgenommen hiervon sind Vorbesprechungen von Gemeinderats-, Ausschuss-Fraktions-/Gruppensitzungen sowie Sitzungen der Fraktionsvorstände.

(3) Ratsmitglieder, die keine Ersatzansprüche nach§ 55 NKomVG geltend machen können, denen aber im beruflichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Pauschalstundensatz in Höhe von 18,00 Euro.

(4) Unselbständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt.Unselbständig Tätigen kann eine Verdienstausfallentschädigung gewährt werden, die im Einzelfall
auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Wer ausschließlich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall geltend macht, hat Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe des durchschnittlichen gezahlten Ersatzesedes Verdienstausfalls.
Voraussetzung für die Gewährung der vg. Aufwendungen ist, dass die Tätigkeiten notwendig zu solchen Zeiten erfolgen, die normalePNeise für die Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehen und das Kind/die Kinder nicht in einer üblichen Tageseinrichtung untergebracht ist/sind. Dies gilt entsprechend für Ratsmitglieder, die als Hausfrau/Hausmann tätig sind. Die Höhe der Verdienstausfallentschädigung wird auf 18,00 Euro je angefangene Stunde. der Auslagenersatz auf 18,00 Euro/Tag begrenzt.

(5) Das Sitzungsgeld nach Abs. 1 gilt für eine Sitzung. Eine Sitzung, die über 24.00 Uhr hinausgeht gilt als Sitzung des Tages, an dem sie begonnen wurde.e
(6) Für Dienstreisen außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 1 Abs. 7 der Satzung entsprechend.

§3 Entschädigung der sonstigen Ausschussmitglieder

Die nicht dem Gemeinderat angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten ein Sitzungsgeld von 10.00 Euro pro Sitzung. Für sie gelten im Übrigen die Vorschriften des§ 2 Absätze 2 bis 6.

§4 Entschädigung der Mitglieder des Umlegungsausschusses

(1) Für jede Sitzung des Umlegungsausschusses erhalten die Mitglieder einschließlich der/des Vorsitzenden und der/des stellv. Vorsitzenden bei Teilnahme ein Sitzungsgeld in Höhe von 12,00 Euro.

(2) Für die Vorbereitung der Sitzungen des Umlegungsausschusses werden neben dem Sitzungsgeld folgende Aufwandsentschädigungen gezahlt:
a) Fachmitglieder, einschl. der/des Vorsitzenden und der/des stellv. Vorsitzenden je Sitzung 20,00 Euro.
b)an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Umlegungsausschusses sofern mindestens ein Umlegungsverfahren läuft und dieses nicht ausgesetzt ist je Sitzungsmonat 30,00 Euro.
c) an die stv. Vorsitzende/den stellv. Vorsitzenden des Umlegungsausschusses, sofern mindestens ein Umlegungsverfahren läuft und dieses nicht ausgesetzt ist, je Sitzungsmonat 15,00 Euro.

(3) Die Leiterin/der Leiter der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses bzw. ihre/seine Stellvertreterin/Stellvertreter sind den Fachmitgliedern gleichgestellt. Die im Umlegungsausschuss
tätigen Ratsmitglieder erhalten eine Reisekostenentschädigung gern.§ 1 (7) dieser Satzung.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des§ 2 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§5
Aufwandsentschädigung des Ortsheimatpflegers/der Ortsheimatpflegerin

Die ehrenamtlich tätigen Ortsheimatpfleger/innen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigungin Höhe von 30,00 Euro. Dieser Betrag enthält, soweit gesetzlich zulässig, die Pauschalversteuerung nach § 40 a Einkommensteuergesetz.

(2) Hinsichtlich der Fahrkosten gilt § 1 Abs. 7 entsprechend.

§6 Schlussbestimmungen

(1) Die Gemeinde Ebergötzen übernimmt für die in § 1 dieser Satzung aufgeführten Aufwandsentschädigungen, soweit sie der Besteuerung unterliegen und eine Pauschalversteuerung gesetzlich zulässig ist
die pauschalierte Lohnsteuer nach §4O a Einkommensteuergesetz.

(2) Die Gemeinde Ebergötzen übernimmt für die in § 1 dieser Satzung aufgeführten Aufwandsentschädigungen, soweit sie sozialversicherungspflichtig sind, die nach den gesetzlichen
Vorschriften von ihr zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung.
(3) Die Versteuerung der übrigen Aufwandsentschädigungen und der übrigen Entschädigunggen ist Angelegenheit der/des jeweiligen Empfängerin/Empfängers:

§7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1.5.11.2001 einschließlich der hierzu ergangenen Nachträge außer Kraft.

Ebergötzen, den 06.12.2016

(Detlef Jurgeleit)
Bürgermeister

Die vollständige Mitteilung finden Sie hier als PDF.