Der Rat der Gemeinde Ebergötzen am 03.02.2015 die 5. Änderung (gemäß § 13a) des Bebauungsplanes Nr. 026 „Unter der Struthbreite“ mit Örtlicher Bauvorschrift in der Ortschaft Holzerode als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 026 befindet sich im Süden Holzerodes westlich der Mühlenstraße, umfasst den gesamten Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplanes und wird wie auf der nachfolgenden Karte im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt begrenzt.
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 026 „Unter der Struthbreite“ mit Örtlicher Bauvorschrift kann während der Sprechzeiten
in der Gemeindeverwaltung Ebergötzen, Bergstr. 18, 37136 Ebergötzen, während der Sprechzeiten
montags bis freitags 10.00 Uhr – 12.00 Uhr
dienstags und donnerstags 17.00 Uhr – 18.00 Uhr
sowie im Rathaus der Samtgemeinde Radolfshausen, Vöhreweg 10, 37136 Ebergötzen, während der Sprechzeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch: 9.00 Uhr – 12.00 Uhr u. 14.00 Uhr – 15.30 Uhr
Donnerstag: 9.00 Uhr – 12.00 Uhr u. 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
Freitag: 9.00 Uhr – 12.00 Uhr
Termine außerhalb dieser Zeiten sind nach Vereinbarung möglich
von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt der 5. Änderung des Bebauungsplanes auch Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 5. Änderung des Bebauungsplanes in Kraft.
Weiterhin wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:
Unbeachtlich werden
- nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- ein unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2a Nr. 1 – 4 BauGB beachtlicher Fehler und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 5. Änderung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung über die Entschädigung von durch die 5. Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechende Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
gez. Detlef Jurgeleit
Bürgermeister