Bebauungsplan Nr. 35 „Neubau einer Feuerwehrtechnischen Zentrale“

Bebauungsplan Nr. 35 „Neubau einer Feuerwehrtechnischen Zentrale“ hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Rat der Gemeinde Ebergötzen hat in seiner Sitzung am 04.09.2024 unter TOP 10 den Be­bauungsplans Nr. 35 „Neubau einer Feuerwehrtechnischen Zentrale“ einschließlich Begrün­dung gemäß§ 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Neubau der Feuerwehrtechnische Zentrale Eber­ götzen“ liegt am nordöstlichen Ortsrand von Ebergötzen zwischen der B 27 und der Herzberger Straße und weist eine Größe von rund 2,4 ha auf. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 37, 38, 39, 40, 41 und 21 (Herzberger Straße, tlw.) der Flur 16, Gemarkung Ebergötzen

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Der Geltungsbereich ist wie folgt abgegrenzt:

Geltungsbereich Bebauungsplans 35 „Neubau einer Feuerwehrtechnische Zentrale“

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplans Nr. 35 „Neubau einer Feuerwehrtechnischen Zentrale“ tritt mit dieser Be­kanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan wird gem. § 10a Abs. 1 BauGB mit der Begründung und der Zusammenfas­senden Erklärung zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten. Jedermann kann über deren Inhalt des Bebauungsplans Auskunft verlangen.

Der Bebauungsplan kann ab dem 24.03.2025 -18.04.2025 während der Sprechzeiten bei der bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Ebergötzen, Bergstr: 18, 37136 Ebergötzen:

Montag bis Donnerstag: 9.00 Uhr – 12.00 Uhr
Dienstag: 15.00 Uhr – 18.00 Uhr
(Termine außerhalb dieser Zeiten sind nach Vereinbarung möglich)

eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung kann auch auf der Homepage der Gemeinde Ebergötzen im Internet unter https://ebergoetzen.de/aktuelles/ eingesehen und abgerufen werden.

Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß§ 215 Abs. 1 BauGB Verletzungen von Vorschriften unbeachtlich werden, wenn

  1. eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichne­ten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtfü:he Mängel des Abwägungsvorgang,

nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ge­meinde Ebergötzen unter Darlegung des Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des§ 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße schriftliche Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zu­lässige Nutzung durch die örtlichen Bauvorschriften und über das Erlöschen von Entschädi­gungsansprüchen wird hingewiesen.

Ebergötzen, 11.03.2025

gez. Jan Bährens
Bürgermeister
Gemeinde Ebergötzen

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier.