Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 09. Juni 2024

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 09. Juni 2024

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäische Parlament für die Wahlbezirke der Samtgemeinde Radolfshausen wird in der Zeit vom

20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024

während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Samtgemeindeverwaltung Ra-dolfshausen, Rathaus, Vöhreweg 10, Zimmer 7, 37136 Ebergötzen, für Wahlbe-rechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jede(r) Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein(e) Wahlberechtigte(r) die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis zum 24. Mai 2024, spätestens am

24. Mai 2024 bis 12.00 Uhr,

bei der Samtgemeinde Radolfshausen, Rathaus, Vöhreweg 10, Zimmer 20, 37136 Ebergötzen, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhal-ten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Göttingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein(e) in das Wählerverzeichnis eingetragene(r) Wahlberechtigte(r),
5.2 ein(e) nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene(r) Wahlberechtigte(r),
a) wenn sie/er nachweist, dass sie/er ohne ihr/sein Verschulden die Antrags-frist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 17 Abs. 1 oder nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 Europawahl-ordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,
b) wenn ihr/sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 oder nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn ihr/sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Samtgemeindeverwaltung gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum

Freitag, 07. Juni 2024, 18.00 Uhr,

bei der Samtgemeinde Radolfshausen, Rathaus, Vöhreweg 10, Zimmer Nr. 4, 37136 Ebergötzen, mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (09. Juni 2024), 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert eine/ein Wahlberechtigte(r) glaubhaft, dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Tage vor der Wahl (08. Juni 2024), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag (09. Juni 2024), 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für eine/einen andere(n) stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Ein(e) behinderte(r) Wahlberechtigte kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält die/der Wahlberechtigte
– einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
– einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
– einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
– ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine/einen andere(n) ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Samtgemeindeverwaltung vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin/der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage (09. Juni 2024) bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Ebergötzen, 19.04.2024
Samtgemeinde Radolfshausen
Der Samtgemeindebürgermeister
gez. Arne Behre

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier.