Bekanntmachung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

Der Umlegungsausschuss der Gemeinde Ebergötzen

Bekanntmachung
über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

Umlegungsbeschluss
Aufgrund des Beschlusses des Rates der Gemeinde Ebergötzen vom 17.06.2020 über die Anordnung der Umlegung für den im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 015 „Sandtal“ gelegenen Bereich nördlich des Wirtschaftsweges (Flur 11, Flurstück 29), inkl. Dieses Weges hat der Umlegungsausschuss der Gemeinde Ebergötzen mit Beschluss vom 28.04.2021 gemäß § 47 Baugesetzbuch vom 08.12.1986 in der z.Z. geltenden Fassung die Umlegung für die folgenden Grundstücke eingeleitet:
Gemarkung Ebergötzen, Flur 10:
Flurstücke 35 tlw., 43 tlw., 44 tlw., 45 tlw., 46 tlw., 47 tlw., 48 tlw.,
49 tlw., 50 tlw., 51 tlw., 52 tlw., 53 tlw., 54 tlw., 55 tlw. und

Gemarkung Ebergötzen, Flur 11 Flurstücke 60 tlw. und 29.

Das Umlegungsgebiet ist in der beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Bekanntmachung ist, dargestellt.

Die Umlegung führt die Bezeichnung:
Umlegungsverfahren Nr. 15 „Sandtal-Nord“ in Ebergötzen

Durch die Umlegung sollen die Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass sie nach Lage, Form und Größe für die bauliche und sonstige Nutzung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans geeignet sind.

Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Es wird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Gemeinde Ebergötzen,

anzumelden.
Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) Regionaldirektion Northeim
Danziger Straße 40
37083 Göttingen

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer gemäß
§ 48 Abs. 3 BauGB vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt (§ 50 Abs. 3 BauGB).

Der Inhaber eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 50 Abs. 4 BauGB).

Verfügungs- und Veränderungssperre
Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 71 BauGB) dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle:
ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteilen eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde, sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigebedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigebedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Umlegungsausschuss der Gemeinde Ebergötzen, Geschäftsstelle: LGLN – Regionaldirektion Northeim, Danziger Straße 40, 37083 Göttingen, einzulegen.

Göttingen, 28.04.2021
Der Vorsitzende

Gerhard von Hugo

Die vollständige Mitteilung finden Sie hier