SATZUNG GEMÄẞ § 35 (6) BAUGB
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Stand der Planung 22.7.2025 |
entsprechend §§ 13 i.V.m. 3 (2), 4 (2) BauGB |
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GEMEINDE EBERGÖTZEN
SATZUNG GEMÄẞ § 35 (6) BAUGB, 1. ÄNDERUNG
BÜRO KELLER LOTHRINGER STRAẞE 15 30559 HANNOVER
Gemeinde Ebergötzen
Satzung gemäß § 35 (6) BauGB, 1. Änderung
§ 1
Geltungsbereich
Die Anwendung dieser 1. Änderung der Satzung erstreckt sich auf die in der nachfolgenden Plan-zeichnung im Maßstab 1:1.000 dargestellte (schwarz gestrichelt umrandete) Fläche
Die Karte ist insofern Bestandteil der Satzung.
§ 2
Zulässigkeit von Bauvorhaben
- Im Geltungsbereich dieser Satzung richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vor-haben die Wohnzwecken dienen und dazugehörende Nebengebäude nach § 35 Abs. 2 BauGB.
- Zulässig sind Wohngebäude, kleine Handwerksbetriebe und kleine Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören bis zu max. II Vollgeschossen. Im Zusammenhang mit der Wohn-nutzung ist auch Tierhaltung in untergeordnetem Umfang (100 m²) zulässig.Diesen Vorhaben kann nicht entgegengehalten werden, dass sie
- der Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Radolfshausen- Fläche für die Landwirtschaft – widersprechen oder
- die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
- Die bauliche Nutzung ist bis auf Stellplätze, Carports und Garagen nur innerhalb der folgenden zeichnerisch festgesetzten überbaubaren Fläche zulässig.Bauliche Anlagen für die Hobbytierhaltung sind als eingeschossige Gebäude bis 100 m² (in der Summe aller Nebengebäude) außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig.Die Fläche zwischen überbaubarer Fläche und der Fließgewässergrenze – Aue – ist für sämtliche bauliche Nebenanlagen ausgeschlossen.
- Die bauliche Nutzung der Baugrundstücke ist durch zulässige Vorhaben nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung bis max. 0,3 der Baugrundstücksflächen (Grundflächenzahl) und 0,6 (Geschoss-flächenzahl) festgesetzt.
- Die nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung zulässigen Vorhaben dürfen eine maximale Gebäudelänge von 50 m nicht überschreiten.
- Die Höhe der baulichen Anlagen darf 10,0 m über dem höchstgelegenen Punkt der Oberkante der fertig ausgebauten Fahrbahndecke der an den Satzungsbereich angrenzenden Seeburger Straße nicht überschreiten.
- Die Dachform ist auf Sattel-, Walm- und zweihüftige Pultdächer begrenzt. Ausgenommen sind Garagen, Carports und Nebenanlagen.
- Die Dachneigung darf 35° nicht unterschreiten. Ausgenommen sind Garagen, Carports und Nebenanlagen
§ 3
Eingriffsregelung / Bepflanzung
- Innerhalb der in der folgenden Planzeichnung festgesetzten Fläche für Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern sind Laubbäume mit einem Mindeststammdurchmesser von 20 cm, einen Meter über Boden gemessen, sowie Laubsträucher mit einer Höhe von mindestens 2 m über Grund zu erhalten und bei Abgängigkeit durch gleichartige Neuanpflanzungen zu ersetzen. Die Fläche darf durch eine maximal 3,5 m breite Grundstückszufahrt unterbrochen werden.
- Für je 25 m² angefangene neu versiegelte Fläche ist ein Obstbaum – Hochstamm auf dem Grundstück anzupflanzen und zu erhalten und bei Abgängigkeit durch Neuanpflanzung zu ersetzen.
§ 4
Erschließung
- Das Schmutzwasser ist durch Anschluss an die vorhandene Schmutzwasserkanalisation zu entsorgen.
- Das anfallende Regenwasser darf für vorhandene Gebäude ungehindert über den vorhande-nen Regenwasserkanal abgeleitet werden. Gebäude, die nach dieser Satzung genehmigt werden, dürfen nur bis max. 1,5 l/sek/1.000 m² Grundstücksfläche an den Regenwasserkanal abgeben. Der höhere Regenwasseranfall ist auf den Grundstücken zurückzuhalten.
§ 5
Immissionsschutz
Im Geltungsbereich können aufgrund der im Nahbereich vorbei führenden Bundesstraßen (B 27 und B 446) Lärmschutzmaßnahmen an Wohngebäuden erforderlich werden, um die Wohnruhe für die Wohn- und Schlafräume sicherzustellen.
Dazu ist im Bauantrag ein Nachweis auf der Grundlage der DIN 4109 Schallschutz im Hochbau zu führen. Für das Gebiet der Satzung ist ein zulässiger Dauerschallpegel von tags 60 dB(A) (6.00 – 22.00 Uhr) und nachts 50 dB(A) (22.00 – 6.00 Uhr) vor dem Fenster zu Grunde zu legen. Zusätzliche Anlagen innerhalb des Gebietes dürfen nicht dazu beitragen, dass der Summen-pegel, der durch den Verkehrslärm vorgegeben ist, erhöht wird.
§ 6
Inkrafttreten
Diese 1. Änderung der Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ebergötzen, den
Siegel
Bürgermeister
1. Änderung der Satzung gemäß § 35 (6), Maßstab 1 : 1.000
Gesetzesbezüge
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176)
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 30)
Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)
Verfahrensvermerke
Der Rat der Gemeinde Ebergötzen hat in seiner Sitzung am auf der Grundlage des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) sowie des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) die vorstehende 1. Änderung der Satzung beschlossen.
Ebergötzen, den
Siegel
Bürgermeister
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Ebergötzen hat am 3.9.2025 Entwurf der Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB zugestimmt und die Veröffentlichung des Änderungsentwurfs der Satzung im Internet gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.
Ebergötzen, den
Siegel
Bürgermeister
Die Veröffentlichung des Änderungsentwurfs der Satzung im Internet entsprechend § 3 (2) BauGB hat in der Zeit vom bis einschließlich stattgefunden, nachdem sie am ortsüblich öffentlich bekanntgemacht worden war.
Ebergötzen, den
Siegel
Bürgermeister
Der Rat der Gemeinde Ebergötzen hat die 1. Änderung der Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB nach Prüfung der Anregungen in seiner Sitzung am beschlossen.
Ebergötzen, den
Siegel
Bürgermeister
Die 1. Änderung der Satzung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am ortsüblich bekanntgemacht worden. Die 1. Änderung der Satzung ist damit am rechtsverbindlich geworden.
Ebergötzen, den
Siegel
Bürgermeister
Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung der Außenbereichssatzung sind die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen der Außenbereichssatzung sowie Mängel der Abwägung nicht geltend gemacht worden.
Ebergötzen, den
Siegel
Bürgermeister
Begründung
Durch diese 1. Änderung der Satzung gemäß § 35 (6) BauGB soll eine überbaubare Fläche im Süden des ursprünglichen Satzungsbereichs erweitert werden. Dadurch soll eine bessere Verteilbarkeit zulässiger baulicher Anlagen in diesem Bereich ermöglicht werden. Da das Maß der baulichen Nutzung nicht erhöht wird, wird durch diese Änderung keine zusätzliche Baumasse als bislang ermöglicht. Der Versiegelungsgrad des Satzungsbereichs wird damit nicht größer.
Die Fläche zum Erhalt von Bewuchs entlang der Südgrenze des Änderungsbereichs wird an den tatsächlichen Bestand angepasst, wobei hier eine Grundstückszufahrt von beschränkter Breite zugelassen werden soll, um das Innere des westlichen Satzungsbereichs erreichen zu können. Das Maß entspricht den allgemeinen Anforderungen der Feuerwehr.
Die Festsetzung der Ursprungssatzung zum Erhalt von Einzelbäumen wird nicht übernommen, da sie für den Änderungsbereich nicht zutrifft.
Der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Radolfshausen stellt für den Satzungsbereich eine Fläche für die Landwirtschaft dar. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung, wie sie vom Baugesetzbuch gefordert wird, ist durch die 1. Änderung der Satzung dennoch nicht gefährdet, weil hier lediglich eine Sicherung des vorhandenen bebauten Grundstücks einschließlich einer Erweiterung der in der Ursprungssatzung bestimmten überbaubaren Fläche ermöglicht wird.
Durch die Satzung wird kein Vorhaben ermöglicht, das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründete. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes oder dass Ziele des Artenschutzes beeinträchtigt werden könnten.
Die verkehrliche und technische Erschließung des Satzungsbereiches ist bereits sichergestellt; zusätzliche Erschließungsanlagen sind nicht erforderlich.
Altlasten und Bodenkontaminationen innerhalb des Satzungsbereiches sind nicht bekannt. Der Satzungsbereich hat eine Gesamtgröße von ca. 0,1883 ha.
Ebergötzen, den
(Siegel)
Bürgermeister