Bauleitplanung der Gemeinde Ebergötzen
Der Rat der Gemeinde Ebergötzen hat in seiner Sitzung am 19.2.2019 die 5. Änderung (gemäß § 13a) des Bebauungsplanes Nr. 018 „Gewerbegebiet Vöhrewiese“ mit Örtlicher Bauvorschrift als Satzung beschlossen.
Aufgrund einer redaktionellen Richtigstellung der Abwägung, in deren Folge die Aufhebung der Textlichen Festsetzung Nr. 3 (Anpflanzung von Gehölzen) redaktionell zurückzunehmen ist, wird die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 018 „Gewerbegebiet Vöhrewiese“ mit Örtlicher
Bauvorschrift gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBI. I Seite 3634) erneut bekanntgemacht
Der Planbereich der 5. Änderung befindet sich im Südosten Ebergötzens südlich des Vöhreweges und wird wie auf der Karte im Maßstab 1:5.000 dargestellt begrenzt:
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 018 „Gewerbegebiet Vöhrewiese“ mit Örtlicher Bauvorschrift und Begründung kann in der Gemeindeverwaltung Ebergötzen, Bergstr. 18, 37136
Ebergötzen während der Sprechzeiten
Montag bis Donnerstag 9.00 Uhr- 12.00 Uhr
Dienstag 15.00 Uhr- 18.00 Uhr
sowie im Rathaus der Samtgemeinde Radolfshausen, Vöhreweg 10, 37136 Ebergötzen, während der Sprechzeiten
Montag: 7.30 Uhr- 12.00 Uhr
Dienstag, Mittwoch 9.00 Uhr -12.00 Uhr u. 14.00 Uhr- 15.30 Uhr
Donnerstag: 9.00 Uhr- 12.00 Uhr u. 14.00 Uhr- 18.00 Uhr
Freitag: 9.00 Uhr- 12.00 Uhr
(Termine außerhalb dieser Zeiten sind nach Vereinbarung möglich)
von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt der 5. Änderung des Bebauungsplanes auch Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 5. Änderung des Bebauungsplanes in Kraft.
Weiterhin wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBI. I Seite 3634) auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:
Unbeachtlich werden
1. nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
2. ein unter Berücksichtigung des§ 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler und
3. nach§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 5. Änderung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBI. I Seite 3634) über die Entschädigung von durch die 5. Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechende Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
(Detlef Jurgeleit)
Bürgermeister
Die vollständige PDF zu dieser Bekanntmachung finden Sie hier