Öffentliche Bekanntmachung: Flurbereinigungsplan Holzerode mit Wirkung zum Montag, den 09.10.2023

Öffentliche Bekanntmachung
Ausführungsanordnung

Im Flurbereinigungsverfahren Holzerode, Landkreis Göttingen wird nach § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBI. 1 S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBI. 1 S. 2794 ),

die Ausführung des Flurbereinigungsplanes Holzerode
mit Wirkung zum Montag, den 09.10.2023, 00:00 Uhr

angeordnet.

Mit diesem Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.
Für die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, den Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke sind die Überleitungsbestimmungen sowie die nachbarrechtlichen Bestimmungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 19.06.2017 maßgebend.
Über Leistungen nach § 69 FlurbG durch den Nießbraucher, den Ausgleich bei Pachtverhältnissen nach § 70 Abs. 1 FlurbG und die Auflösung von Pachtverhältnissen nach § 70 Abs. 2 FlurbG entscheidet das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig, Geschäftsstelle Göttingen auf Antrag, der bis spätestens drei Monate nach dem Erlass dieser Ausführungsanordnung gestellt werden kann. Im Falle des § 70 Abs. 2 FlurbG ist nur der Pächter antragsberechtigt(§ 71 FlurbG).

Anordnung der sofortigen Vollziehung
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBI. 1 S. 686) zuletzt geändert durch Artikel 3, des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBI. 1 S. 1325) wird hiermit im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beteiligten die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung angeordnet. Die sofortige Vollziehung schließt die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen aus.

Begründung
Der Flurbereinigungsplan ist vom Referat 306 des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – Obere Flurbereinigungsbehörde – eingehend geprüft, am 26.11.2020 genehmigt und den Beteiligten durch Auslegung im Rathaus der Gemeinde Ebergötzen, vom 14.12.2020 bis einschließlich 20.01.2021 bekannt gegeben worden.
Der Auskunftstermin nach § 59 Abs. 2 FlurbG fand vom 06.01.2021 bis 20.01.2021 um 14 Uhr statt. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten auf Wunsch an Ort und Stelle erläutert worden.
Die gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüche sind im Verhandlungswege ausgeräumt worden. Die Ergebnisse dieser Abhilfeverhandlungen sind durch den Nachtrag 1 in den Flurbereinigungsplan aufgenommen worden. Der Auskunftstermin um Nachtrag 1 des Flurbereinigungsplans Holzerode wurde am 10.07.2023 von 8:00 – 12:00 Uhr und von 13:00-16:00 Uhr und am 11.07.2023 von 8:00 bis 12:00 Uhr durchgeführt. Gegen den Nachtrag 1 wurden keine Widersprüche eingelegt.
Zu dem in dieser Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan Holzerode vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen (§ 61 FlurbG).
Daraus ergibt sich u.a. die Rechtsfolge, dass die Abfindungsgrundstücke an Stelle der alten Grundstücke Gegenstand des Eigentums der Teilnehmer und damit nach§ 68 FlurbG Ersatz für die alten Grundstücke hinsichtlich der auf diesen lastenden Rechte werden, soweit diese Rechte nicht nach § 49 FlurbG im Flurbereinigungsplan aufgehoben worden sind und somit erlöschen. Die durch den Flurbereinigungsplan neu begründeten Rechte entstehen zu dem vorgenannten Zeitpunkt. Gleichzeitig enden die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 18.06.2018 und der damit erlassenen Überleitungsbestimmungen des Amtes für regionale Landesentwicklung Braunschweig, Geschäftsstelle Göttingen.
Bestehende Pachtverhältnisse werden durch das Flurbereinigungsverfahren nicht aufgehoben; jedoch gehen die Pachtansprüche des Pächters von den alten Grundstücken des Verpächters auf dessen Abfindungsgrundstücke über, soweit ein Übergang nicht schon durch die vorläufige Besitzeinweisung erfolgt ist. Auf dieser Grundlage müssen die Verpächter und Pächter ihr Pachtverhältnis neu regeln. Das gleiche gilt auch für die Nießbrauchsrechte. Einigen sich die Betroffenen nicht, so entscheidet auf Antrag einer der Parteien über Beitrags- und Ausgleichsleistungen durch den Nießbraucher nach § 69 FlurbG, den Ausgleich des Wertunterschieds zwischen altem und neuem Pachtbesitz nach § 70 Abs. 1 FlurbG ·sowie über die Auflösung von Pachtverhältnissen infolge erheblicher Änderungen durch das Flurbereinigungs­Verfahren nach § 70 Abs. 2 FlurbG das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig, Geschäftsstelle Göttingen.
Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten – vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet – bei der Flurbereinigungsbehörde zu stellen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Ausführungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit der Folge, dass die hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, liegt im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es erforderlich, durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung Zweifel über den Eintritt des neuen Rechtszustands auszuschließen. Es liegt ferner im Interesse der Beteiligten, den neuen Rechtszustand schnell herbeizuführen und verbunden damit die öffentlichen Bücher auf Grund der Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens möglichst bald berichtigen zu lassen, damit über die neuen Grundstücke auch hinsichtlich der Eigentumsrechte verfügt werden kann.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Braunschweig, Friedrich – Wilhelm – Straße 3, 38100 Braunschweig, oder bei der Geschäftsstelle Göttingen des ArL Braunschweig, Danziger Straße 40, 37083 Göttingen erhoben werden.
Hinweis: Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – Flurbereinigungssenat -, Uelzener Str. 40, 21335 Lüneburg, auf Antrag ganz oder teilweise wiederhergestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). Ein entsprechender Antrag ist bei dem genannten Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Nds. Justizministeriums vom 3. Juli 2006 (Nds. GVBI S. 247) einzureichen. Die sofortige Vollziehung kann auf Antrag auch vom Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig, Friedrich – Wilhelm – Straße 3, 38100 Braunschweig oder bei der Geschäftsstelle Göttingen des ArL Braunschweig, Danziger Str. 40, 37083 Göttingen(§ 80 VwGO) ausgesetzt werden.

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier.