Öffentliche Bekanntmachung: Grundsteuerreform zum 01.01.2025 und zum aufkommensneutralen Hebesatz bei der Grundsteuer B

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
zur Grundsteuerreform zum 01.01.2025 und zum aufkommensneutralen Hebesatz bei der Grundsteuer B

Nach § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBI. S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBI. S. 304), ist bei der Hauptveranlagung aufgrund der neuen Rechtslage durch die Gemeinde ein auf­kommensneutraler Hebesatz zu ermitteln. Dazu ist das Grundsteueraufkommen der Gemeinde, das aus den Grundsteuermessbeträgen nach den für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 geltenden Regelungen zu erwarten ist, dem Grundsteueraufkommen gegenüberzustellen, das im Haushaltsplan der Gemeinde für das Kalenderjahr 2024 veranschlagt worden ist. Dieser aufkom­mensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteuerauf­kommens gleichbliebe.
Nach § 7 Abs. 2 NGrStG hat die Gemeinde diesen aufkommensneutralen Hebesatz und die Ab­weichung des von der Gemeinde bei der Hauptveranlagung bestimmten Hebesatzes von dem aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und Weise zu veröffentlichen.

Für die Ermittlung des aufkommensneutralen Hebesatzes bei der Grundsteuer B ist zu beachten, dass noch nicht alle Grundsteuerfälle durch die zuständige Finanzbehörde abschließend ent­schieden sind und daher die Datenlage noch nicht vollständig ist. Hinzu kommt, dass das Land Niedersachsen in Teilbereichen der Grundsteuerreform Korrekturen angekündigt hat, die weitere Entlastungen für die Steuerpflichtigen bedeuten und das Grundsteueraufkommen 2025 bsenken werden. Eine endgültige Bewertung und Ermittlung eines aufkommensneutralen Hebesatzes kann daher zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin nur vorläufig erfolgen.

Aufgrund dieser nach wie vor nur bedingt belastbaren Datenlage sowie der angekündigten Geset­zesreform hat die Gemeinde entschieden, unabhängig von dem vorläufig ermittelten aufkom­mensneutralen Hebesatz für die Grundsteuer B die in den Haushaltssatzungen festgesetzten He­besätze für das Jahr 2025 unverändert beizubehalten. Eine entsprechende erneute Überprüfung und ggfs. die Anpassung der Hebesätze kann dann für das Jahr 2026 erfolgen.

Für die Gemeinde wurde aufgrund der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025 folgender Hebesatz für die Grundsteuer B festgesetzt, dem nachrichtlich der vorläufig ermittelte aufkom­mensneutrale Hebesatz gegenübergestellt wurde und hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

Gemeinde Ebergötzen
Festgesetzter Hebesatz 2025 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 350 v. H.,

Nachrichtlich: Vorläufiger aufkommensneutraler Hebesatz 2025 Grundsteuer B 308 v.H.

Ebergötzen,

Der Bürgermeister
Gemeinde Ebergötzen
(Jan Bährens)

Die vollständige Mitteilung finden Sie hier.