Wahlbekanntmachung der Samtgemeinde Radolfshausen zu den Kommunalwahlen am 13. September 2026

Wahlbekanntmachung der Samtgemeinde Radolfshausen
zu den Kommunalwahlen am 13. September 2026

Nach § 41 der Nieders. Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05.07.2006 (Nds.
GVBl. S. 280 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung gebe ich hiermit folgendes bekannt:

Am 13. September 2026 finden in der Samtgemeinde Radolfshausen folgende
Wahlen statt:

Wahl der Vertretungen:
• Wahl des Kreistages des Landkreises Göttingen
• Wahl des Rates der Samtgemeinde Radolfshausen
• Wahl des Rates der Gemeinde Ebergötzen
• Wahl des Rates der Gemeinde Landolfshausen
• Wahl des Rates der Gemeinde Seeburg
• Wahl des Rates der Gemeinde Seulingen
• Wahl des Rates der Gemeinde Waake

Direktwahl:
• Wahl der Landrätin oder des Landrats des Landkreises
Göttingen
• Wahl des Samtgemeindebürgermeisters der Samtgemeinde
Radolfshausen

Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.

Die Samtgemeinde Radolfshausen ist in 12 Wahlbezirke aufgeteilt.
In der Wahlbenachrichtigung, die jeder wahlberechtigten Person zugestellt worden
ist, sind der maßgebende Wahlbezirk und Wahlraum angegeben.
Für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter wird darauf hingewiesen,
1. dass die Stimmzettel amtlich erstellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
2. dass der Stimmzettel die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge enthält,
3. dass jede wählende Person für jede Wahl bis zu drei Stimmen vergeben und
diese verteilen kann auf
a.) eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner
Gesamtheit) oder verschiedene Listen,
b.) eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen
Einzelwahlvorschlag,
c.) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
d.) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und
Einzelwahlvorschläge,
e.) Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und
Einzelwahlvorschläge,
4. 5. 6. 7. 8. dass die Stimmen in der Weise abzugeben sind, dass durch Ankreuzen oder auf
andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, wem die Stimmen gelten sollen,
dass sich die wählende Person auf Verlangen des Wahlvorstands auszuweisen
hat,
dass die wählende Person, die keinen Wahlschein besitzt, ihre Stimmen nur in
dem für sie zuständigen Wahlraum abgeben kann,
dass die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl nur durch
Briefwahl teilnehmen kann,
die Briefwahl ausgeübt wird, indem die wählende Person
a.) persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel kennzeichnet,
b.) den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag legt
und diesen verschließt,
c.) unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein
vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unterschreibt,
d.) den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unter-
schriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag legt,
e.) den Wahlbriefumschlag verschließt und
f.) den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene
Samtgemeindewahlleitung übersendet oder den Wahlbrief in der Dienststelle
der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Samtgemeindewahlleitung
abgibt.
Bei verbundenen Wahlen sind die Stimmzettel für alle Wahlen in nur einen
amtlichen Stimmzettelumschlag und dieser, mit dem Wahlschein, in nur einen
Wahlbriefumschlag zu legen.
Der Wahlbrief muss bis spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr bei der
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Samtgemeindewahlleitung eingehen.
8a. dass eine wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich
ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder
einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person unzulässig ist.
8b. dass eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer
Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, sich hierzu der Hilfe einer
anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der
Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und
geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist,
die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte
Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder
verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
8c. dass eine Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet ist, die sie
bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
9. dass die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahlraum Zutritt hat, soweit das
ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist, und
10. dass nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs bestraft wird, wer unbefugt
wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
Ergebnis verfälscht, dass unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger
Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder
ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine
Stimme abgibt, und dass auch der Versuch strafbar sit.
Für die Direktwahl gelten die für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter oben
genannten Punkte Nr. 1, 4 bis 6 und 8 bis 10 entsprechend.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass
1. 2. 3. 4. 5. der Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge enthält,
jede wählende Person eine Stimme hat,
die Stimme in der Weise abzugeben ist, dass durch Ankreuzen oder auf andere
Weise eindeutig kenntlich ist, wem die Stimme gelten soll,
die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl
a.) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder
b) durch Briefwahl teilnehmen kann und
die Möglichkeit einer Stichwahl besteht, die am 27.09.2026 stattfinden würde.

Ebergötzen, den 25.08.2026

Samtgemeinde Radolfshausen
Der Samtgemeindebürgermeister
In Vertretung
gez. Frank Wilde

 

20260825 Wahlbekanntmachung – spatestens am 6. Tag vor der Wahl