Wahlbekanntmachung: Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 9.6.2024

Wahlbekanntmachung

  1. Am 09. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die

    Wahl zum 10. Europäischen Parlament

    statt. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

  2. Die Samtgemeinde Radolfshausen ist in folgende 10 Wahlbezirke eingeteilt.

    Wahlbezirk Nr.

    Gemeinde/Ortsteil

    Wahlraum

    1

    Gemeinde Ebergötzen/OT Ebergötzen

    Dorfgemeinschaftshaus Ebergötzen, Bergstr. 18 a

    2

    Gemeinde Ebergötzen/OT Holzerode

    Dorfgemeinschaftshaus “Alte Schule“, Schulstr. 2

    3

    Gemeinde Landolfshausen/OT Landolfshausen

    Dorfgemeinschaftshaus,

    Am Dorfgemeinschaftshaus 1

    4

    Gemeinde Landolfshausen/OT Mackenrode

    Dorfgemeinschaftshaus, Kirchweg 6

    5

    Gemeinde Landolfshausen/OT Falkenhagen/Potzwenden

    Feuerwehrhaus Falkenhagen

    6

    Gemeinde Seeburg/OT Seeburg

    Gemeindezentrum „Alte Schule“, Seestraße 8

    7

    Gemeinde Seeburg/OT Bernshausen

    Feuerwehrhaus, Beekweg 4

    8

    Gemeinde Seulingen

    Bürgerhaus, Neue Straße 5

    9

    Gemeinde Waake/OT Waake

    Gemeindehaus, Hacketalstr. 5 a

    10

    Gemeinde Waake/OT Bösinghausen

    Wahlraum Reiterstube Stiethenroth, Hünstollenstr. 17

    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom

    28. April 2024 bis 19. Mai 2024

    zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat.

    Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr beim Landkreis Göttingen, Kreishaus, Reinhäuser Landstr. 4, 37070 Göttingen, zusammen.

  3. Jede(r) Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.Die Wählerinnen/Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Reisepass oder ihren gültigen Identitätsausweis zur Wahl mitzubringen.Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede(r) Wähler(in) erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

    Jede(r) Wähler(in) hat eine Stimme.

    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber(innen) der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des/der Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

    Die Wählerin/Der Wähler gibt in der Weise ab, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

    Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre/seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

  4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede(r) hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
  5. Wähler(innen), die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    2. durch Briefwahl teilnehmen.Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Samtgemeindeverwaltung Radolfshausen einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen undden Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
  6. Jede(r) Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Ebergötzen, 02.05.2024

Samtgemeinde Radolfshausen
Der Samtgemeindebürgermeister

gez. Arne Behre