Wahlbekanntmachung: Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 9.10.2022

Wahlbekanntmachung

1. Am Sonntag, den 09. Oktober 2022 findet die
Wahl zum Niedersächsischen Landtag
statt. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2. Die Samtgemeinde Radolfshausen ist in folgende 10 Wahlbezirke eingeteilt:

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten
bis zum 18. September 2022
übersandt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat.

3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.

Die Wählerinnen/Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wählerin/Wähler erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede/r Wähler/Wählerin hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge der Wahlvorschlagnummern

a.) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber/innen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, ggf.· auch ihrer Kurzbezeichnung, bei Bewerbern/Bewerberinnen, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerberin/Einzelbewerber“ und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.

b.) für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten drei Bewerber/innen der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

4. Die Wählerin/Der Wähler gibt
die Erststimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem/welcher Bewerber/Bewerberin sie gelten soll,

und die Zweitstimme in der Weise, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergeonisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen/Wähler durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder sonstige Darstellungen sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes NLWG).

6. Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Samtgemeindeverwaltung Radolfshausen einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettel­ umschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

7. Jede/r Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 26 Abs. 1 NLWG).

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.

Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 26 Abs. 3 S. 3 NLWG).

Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer wählenden Person erlangt hat.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt.

Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Ebergötzen, 20.09.2022
Samtgemeinde Radolfshausen
Samtgemeindebürgermeister

(Behre)

Die vollständige Wahlbekanntmachung finden Sie hier.