Winterdienst: Räum- und Streupflicht der Anlieger

Im Hinblick auf die aktuelle Wetterlage weist das Ordnungsamt der Samtgemeinde Radolfshausen auf die bestehenden Räum- und Streupflichten der Anlieger im Rahmen der Straßenreinigungssatzung hin.

Eigentümer der an öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Gossen, Fuß- und Radwege grenzenden Grundstücke sind verpflichtet diese Bereiche ab 7.00 Uhr schnee- und eisfrei zu halten sowie bei Glätte zu bestreuen.
Straßen sind bis zur Mitte der Fahrbahn zu räumen.
Von den Anliegern nicht zu räumen sind Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
Insbesondere schnee- und eisfrei zu halten sind auch Wassereinlaufschächte in den Gossen sowie Löschwasserhydranten.

Als angrenzende Grundstücke gelten auch sogenannte „Hinterliegergrundstücke“, also solche, die lediglich durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind.
Die entsprechenden Vorschriften finden Sie auch unter www.radolfshausen.de.

Die Samtgemeinde setzt ihren eigenen Räum- und Streudienst ein um abseits der Landes- und Bundesstraßen die Verkehrsbehinderungen möglichst gering zu halten. Dabei muss sie sich aber primär auf die Gefahrenschwerpunkte (Kurvenbereiche / Hanglagen) konzentrieren.
Die Räum- und Streupflicht der Anlieger hat Vorrang.