Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 34 „Herzberger Straße – Nord“, der Gemeinde Ebergötzen

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG DER GEMEINDE EBERGÖTZEN
Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 34 „Herzberger Straße – Nord“, der Gemeinde Ebergötzen

Der Rat der Gemeinde Ebergötzen hat in seiner Sitzung am 13.03.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 34 ,Herzberger Straße – Nord“, als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jede Person kann den Bebauungsplan mit der Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden Planungsalternativen gewählt wurde, in der Gemeinde Verwaltung Ebergötzen; Bergstraße 18, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. (Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der Übersichtskarte am Ende der Bekanntmachung ersichtlich)

Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
(außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung)

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des§ 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 21.4 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften ‚des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemeinde Ebergötzen, den 15.04.2024

Der Bürgermeister
gez. Bährens
(Jan Bährens)

Übersichtskarte zum Geltungsbereich desvorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 34 „Herzberger Straße -Nord“, Ausschnitt aus der TK 5, Quelle: LGLN

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier.