der Wald um Holzerode

Die neuere Forstwirtschaft wurde erst später mit den ersten Kulturanweisungen bzw. Forstordnungen seitens des Landesherrn um 1750 eingeläutet. Wo man andererseits das Holz dringend für den landesherrlichen Bergbau oder die Salinen benötigte, erließen die Landesherren schon früher entsprechende Ordnungen.

Das große Durcheinander von Rechten und Gewohnheiten am Wald vom Mittelalter bis nach dem Dreißigjährigen Krieg führte schließlich dazu, dass der Landesherr – also bei uns die Plesser bzw. braunschweigisch-grubenhangenschen Fürsten – den Wald (z.T. mit Waffengewalt) aufteilte in „seinen“ landesherrlichen Wald, ohne dass die Bevölkerung daran irgendwelche Rechte hatte, und in einen solchen mit entsprechenden Belastungen zugunsten der Bevölkerung. Viele Rechte wurden „abgelöst“, d.h. Waldteile wurden durch „Rezess“ gegeneinander von den Belastungen befreit und in neues Eigentum übergeben.

Aber erst mit der Verkopplung im 19. Jahrhundert, nach Einführung der landesweiten Vermessung 1875, wurden endlich klare Eigentums- und damit Nutzungsverhältnisse geschaffen, so auch in . Es entstand die „Forstgenossenschaft“ . Die Oberaufsicht über diese nicht (mehr) dem Landesherrn gehörenden Waldteile verblieb jedoch noch bei der landesherrlichen staatlichen Forstverwaltung und wurde im einzelnen durch das „Gesetz vom 10. Juli 1859 betreffend die Verwaltung der Gemeinde- und Kirchenforsten“ geregelt, das eine verbindliche Betreuung durch den staatlichen Förster vorsah. Heute ist die Betreuung durch das Landeswaldgesetz mit vertraglichen Regelungen vorgesehen; es besteht jedoch weitgehende Wahlfreiheit.