Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuern in der Samtgemeinde Radolfshausen für das Haushaltsjahr 2025

Gemäß § 27 Absätze 1 und 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBI. 1 S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes. vom 2.Dezember 2024 (BGBI. 2024 1 Nr. 387), werden hiermit für die in der Samtgemeinde Radolfshausen gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Grundstücke die Grundsteuern für das Kalenderjahr 2025 auf die Beträge festgesetzt, die für das vorhergegangene Kalenderjahr zu entrichten waren.

Wichtige Hinweise zu Auswirkungen der Grundsteuerreform zum 01.01.2025:
Nach§ 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBI. S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBI. S. 304), ist bei der Hauptveranlagung aufgrund der neuen Rechtslage durch die Gemeinde ein aufkommensneutraler Hebesatz zu ermitteln. Dazu ist das Grundsteueraufkommen der Gemeinde, das aus den Grundsteuermessbeträgen nach den für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 geltenden Regelungen zu erwarten ist, dem Grundsteueraufkommen gegenüberzustellen, das im Haushaltsplan der Gemeinde für das Kalenderjahr 2024 veranschlagt worden ist. Dieser aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleichbliebe.
Nach § 7 Abs. 2 NGrStG muss die Gemeinde diesen aufkommensneutralen Hebesatz und die Abweichung des von der Gemeinde bei der Hauptveranlagung bestimmten Hebesatzes von dem aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und.Weise veröffentlichen.

Die entsprechende Ermittlung dieses aufkommensneutralen Hebesatzes wird zeitnah erfolgen. Bis zum 30.06.2025 besteht dann die Möglichkeit, die für 2025 festgesetzten Hebesätze noch zu ändern.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein wie beim Zugang eines schriftlichen Steuerbescheids an diesem Tage.

Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Grundsteuern ohne besondere Aufforderung weiterhin zu den Fälligkeitstagen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten Grundsteuerbescheid ergeben, an die Samtgemeindekasse Radolfshausen unter Angabe der Finanz-adresse zu entrichten.
Die Grundsteuer wird bei Steuerschuldnern, die der Samtgemeindekasse widerruflich eine Einzugsermächtigung erteilt haben, abgebucht.
Für die einzelnen Mitgliedsgemeinden gelten für das Kalenderjahr 2025 folgende Hebesätze:

a) Gemeinde Ebergötzen
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe >Grundsteuer A< 350 V. H.
für die Grundstücke >Grundsteuer B< 350 V. H.
b) Gemeinde Landolfshausen
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe >Grundsteuer A< 350 V. H.
für die Grundstücke >Grundsteuer B< 350 V. H.
c) Gemeinde Seeburg
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe >Grundsteuer A< 350 V. H.
für die Grundstücke >Grundsteuer B< 350 V. H.
d) Gemeinde Seulingen
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe >Grundsteuer A< 350 V. H.
für die Grundstücke >Grundsteuer B< 350 V. H.
e) Gemeinde Waake
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe >Grundsteuer A< 300 V. H., für die Grundstücke >Grundsteuer B< 300 V. H.,

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe klage beim Verwaltungsgericht Göttingen, Berliner Straße 5, 37073 Göttingen, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enth.alten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Für die Erhebung der Klage stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Göttingen (Adresse s.o.) erhoben werden. Der Klage sollen diesen Bescheid im Original oder in Kopie und so viele Abschriften der Klage mit ihren Anlagen beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach EGVP beim Verwaltungsgericht Göttingen erhoben werden. Weitere Informationen zum EGVP erhalten Sie über die Homepage des Verwaltungsgerichts (www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de).

Die Erhebung der Klage hat gern. § 80 Absatz 2 Ziff. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung.

Ebergötzen, 09.01.2025
Der Samtgemeindebürgermeister

Arne Behre

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier