Hauptsatzung der Gemeinde Ebergötzen

Hauptsatzung der Gemeinde Ebergötzen

Aufgrund des§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit§ 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunal­verfassuhgsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds.GVBL.S.576), zuletzt geän­dert durch Gesetz vom 26.10.2016 (Nds.GVBL.S.226). hat der Rat der Gemeinde Ebergöt­zen in seiner Sitzung am 14. November 2016 folgende Hauptsatzung beschlossen,

§1 Name (Bezeichnung, Rechtsstellung)

(1) Die Gemeinde führt den Namen „Gemeinde Ebergötzena.
(2) Die Gemeinde gehört der „Samtgemeinde Radolfshausen“ an.

§2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Das Wappen der Gemeinde Ebergötzen zeigt in halbgespaltenem und wellengeteiltem Schilde vom in grün zwei aus der Teilungslinie hervorkommende, auf einem Halm fächer­förmig stehende goldene Ähren; hinten in Rot einen goldenen einseitig aufgebogenen Maueranker; unten in Gold ein achtspeichiges schwarzes Mühlenrad.
(2) Die Flagge der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen auf einem längs geteilten Tuch in den Farben Gold und Grün.
(2) Das Oienstsiegel der Gemeinde enthält das Wappen und die Umschrift „Gemeinde Ebergötzen, Landkreis Göttingen“.

§3 Organe der Gemeinde Ebergötzen

Organe der Gemeinde Ebergötzen sind der Gemeinderat, der Verwaltungsausschuss und die Bürgermeisterin/der Bürgermeister.

§4 Zuständigkeit des Gemeinderates, Wertgrenzen

(1) Die Zuständigkeit des Gemeinderates ergibt sich aus § 58 NKomVG.

(2) Der Beschlussfassung des Gemeinderates bedürfen

a) Rechtsgeschäfte i.S.d.§ 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren Vermögensvvert die Höhe von 1.000 Euro übersteigt.

b) Rechtsgeschäfte i.S.d.§ 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 2.000 Euro übersteigt. soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.

c) Rechtsgeschäfte i,S.d § 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 1.000 Euro übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen Ausschreibung abgeschlossen werden.

§5 Verwaltungsausschuss

(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören an:
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister
Die Beigeordneten
Abgeordnete mit beratender Stimme (§ 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG)

(2) Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 und § 77 NKomVG.

(3) Alle Ratsmitglieder sind berechtigt. an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen. § 41 NKomVG gilt entsprechend.

§6 Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister

(1) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig. Sie/er ist Ehrenbeamter auf Zeit.
(2) Die Zuständigkeit der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters ergibt sich aus § 105 NKomVG i.V. mit§ 85 NKomVG.

§7 Vertreter der Bürgermeister

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird beim Vorsitz im Rat und Verwaltungsausschuss sowie bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde durch den ersten stellvertretenden Bürgermeister/in und bei dessen Verhinderung durch den zweiten stellvertretenden Bürger­meister/in vertreten.

§8 Einwohnerinformation/Einwohnerversammlungen

(1) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in den öffentlichen Sitzungen des Rates, über Pressemitteilungen im Mitteilungsblatt der Samt­gemeinde und auf der Internetseite der Gemeinde Ebergötzen über wichtige Angelegenhei­ten der Gemeinde.

(2) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in Einwohnerversammlungen für die Gemeinde rechtzeitig und umfassend über Grundlagen, Ziele und Ziele sowie Auswirkungen bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemein­de. Dabei haben die Einwohnerinnen und Einwohner Gelegenheit zu Fragen und Meinungs­äußerung und Anspruch auf Erörterung. Weitergehende Vorschriften und förmliche Beteili­gungs- und Anhörungsverfahren bleiben unberührt.

§9 Anregungen und Beschwerden an den Rat

Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Gemeinderat zu 1Nenden. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister leitet diese an den Gemeinderat als auch an die sonst gerichtete zuständige Stelle weiter. Der Gemeinderat kann die Erledigung dem Verwaltungsausschuss übertragen. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister unterrichtet den Antragsteller über die Art der Erledigung.

§ 10 Gebühren und Beiträge

Die Gemeinde Ebergötzen kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben spezielle Entgelte (Gebühren und Beiträge) nach den für Gemeinden geltenden Vorschriften (§111 (5) NKomVG) erheben.

§ 11 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte)

Der Verwaltungsausschuss beschließt im Einvernehmen, mit dem Bürgermeister über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten.

§ 12 Verkündung von Rechtsvorschriften

(1) Bekanntmachungen werden durch den Bürgermeister angeordnet.

(2) Satzungen, Verordnungen sowie öffentliche Bekanntmachungen werden, soweit keine spezialgesetzliche Regelung zu beachten ist, im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen bekannt gemacht.

(3) Sonstige ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang in den Aushangkästen der Gemeinde. Der Aushang erfolgt für 1 Woche, soweit das Gesetz nichts anderes be­stimmt. Die Regelungen des Absatzes 4 gelten entsprechend.

(4) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder Verordnung, so kann die Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt \Verden, dass sie im Dienstgebäude der Gemeinde während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt werden. Der Inhalt dieser Bestandteile ist in der Bekanntmachung grob zu umschreiben, auf Ort, Zeit und Dauer der Ersatzbekanntmachung ist dabei besonders hinzuweisen.

(5) Auf die Bekanntmachung von Satzungen, Verordnungen und sonstigen öffentlichen Be­kanntmachungen wird zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde Ebergötzen hingewie­sen. Diese Hinweise sind aber nicht Teil der Bekanntmachung nach Abs. 2.

(6) Auf die ortsüblichen Bekanntmachungen wird zusätzlich auf der Internetseite der Ge­meinde Ebergötzen hingewiesen. Diese Hinweise sind aber nicht Teil der Bekanntmachung nach Abs. 3.

§13 Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt rückwirkerid zum 01.11.2016 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Hauptsat­zung der Gemeinde Ebergötzen vom 19.06.2012 und in der Form der 1. Nachtragssatzung vom 13.08.2013 außer Kraft.

Ebergötzen, 14.11.2016

(Detlef Jurgeleit)
Bürgermeister