Öffentliche Bekanntmachung: Festsetzung der Grundsteuern für das Haushaltsjahr 2021

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuern in der
Samtgemeinde Radolfshausen für das Haushaltsjahr 2021

Gemäߧ 27 Absätze 1 und 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBI. 1, Seite 965) in der jeweils gültigen Fassung werden hiermit für die in der Samtgemeinde Radolfshausen gelegenen land-und forstwirtschaftlichen Betriebe und Grundstücke die Grundsteuern für das Kalenderjahr 2021 auf die Beträge festgesetzt, die für das vorhergegangene Kalenderjahr zu entrichten waren.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Grundsteuern ohne besondere Aufforderung weiterhin zu den Fälligkeitstagen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten Grundsteuerbescheid ergeben, an die Samtgemeindekasse Radolfshausen unter Angabe der Finanzadresse zu entrichten.
Die Grundsteuer wird bei Steuerschuldnern, die der Samtgemeindekasse widerruflich eine Einzugsermächtigung erteilt haben, abgebucht.

Für die einzelnen Mitgliedsgemeinden gelten für das Kalenderjahr 2021 folgende Hebesätze:

a) Gemeinde Ebergötzen
1. für die land-und forstwirtschaftlichen Betriebe >Grundsteuer A< 350 V. H.,
2. für die Grundstücke >Grundsteuer B< 350 V. H.,

b) Gemeinde Landolfshausen
1. für die land-und forstwirtschaftlichen Betriebe >Grundsteuer A< 350 V. H.,
2. für die Grundstücke >Grundsteuer B< 350 V. H.,

c) Gemeinde Seeburg
1. für die land-und forstwirtschaftlichen Betriebe >Grundsteuer A< 350 V. H.,
2. für die Grundstücke >Grundsteuer B< 350 V. H.,

d) Gemeinde Seulingen
1. für die land-und forstwirtschaftlichen Betriebe >Grundsteuer A< 330 V. H.,
2. für die Grundstücke >Grundsteuer B< 330 V. H.,

e) Gemeinde Waake
1. für die land-und forstwirtschaftlichen Betriebe >Grundsteuer A< 300 V. H.,
2. für die Grundstücke >Grundsteuer B< 300 V. H.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Göttingen, Berliner Straße 5, 37073 Göttingen, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Für die Erhebung der Klage stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Göttingen (Adresse s.o.) erhoben werden. Der Klage sollen dieser Bescheid im Original oder in Kopie und so viele Abschriften der Klage mit ihren Anlagen beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

2. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts-und Verwaltungspostfach EGVP beim Verwaltungs-gericht Göttingen erhoben werden.

Weitere Informationen zum EGVP erhalten Sie über die Homepage des Verwaltungsgerichts (www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de ).
Die Erhebung der Klage hat gern. § 80 Absatz 2 Ziff. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung.

Ebergötzen, 21.01.2021
Der Samtgemeindebürgermeister
Arne Behre

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier.