Haushaltssatzung der Gemeinde Ebergötzen für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund der §§ 112 und 58 Abs. 1 Ziff. 9 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBI. S. 588), hat der Rat der Gemeinde Ebergötzen in seiner Sitzung am 10.05.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 2.926.300 Euro
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 2.951.200 Euro
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0 Euro
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 Euro
2. im Finanzhaushalt
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2. 797 .600 Euro
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.784.500 Euro
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 680.000 Euro
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 372.000 Euro
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 0 Euro
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 46.000 Euro
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 3.477.600 Euro
der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 3.202.500 Euro
§2
Kredite für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 450.000 Euro festgesetzt.
§4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2023 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 350.000 Euro festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe [Grundsteuer A] 350 v.H.
b) für die Grundstücke [Grundsteuer B] 350 v.H.
2. Gewerbesteuer 390 v.H.
§6.
Als unerhebliche überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des§ 117 Abs. 1 NKomVG gelten Überschreitungen bis zu 30%, höchstens bis zur Höhe von 4.000 € des jeweiligen Produktkontos.
Überschreitungen bis zur Höhe von 2.000 € je Produktkonto sind als unerhebliche außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen anzusehen.
Eine Wertgrenze nach § 4 Abs. 6 KomHKVO für die einzelne Darstellung der Investitionen ·und lnvestitionsförderungsmaßnahmen in den Teilfinanzhaushalten wird in Höhe von 3.000 € festgesetzt.
Als Wertgrenzen nach§ 12 Abs. 1 KomHKVO gelten
• für (im)materielles Vermögen auf 30.000 Euro,
• für Hochbaumaßnahmen u. Grunderwerb u. dgl. auf 50.000 Euro und
• für Tiefbaumaßnahmen u. Grunderwerb u. dgl. auf 100.000 Euro
Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3NKomVG in der Zeit vom 26.06.2023 bis zum 10.07.2023
in der Gemeinde Ebergötzen, Bergstr. 18, 37136 Ebergötzen zu folgenden Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus:
Montag bis Donnerstag von 09:00 -12:00 Uhr
Dienstag von 15:00 -18:00 Uhr
Ebergötzen, den 16.06.2023
Gemeinde Ebergötzen
Der Bürgermeister
gez. Jan Bährens