Satzung 
über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Radolfshausen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Radolfshausen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576) in der zurzeit gültigen Fassung, des § 29 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) vom 18.07.2012 (Nds. GVBl., 2012 S. 269) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl., 2017 S. 121) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Samtgemeinde Radolfshausen in seiner Sitzung am 17.12.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben werden Gebühren und Auslagen nach § 29 Abs. 2 und 3 NBrandSchG nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die öffentliche Einrichtung Feuerwehr der Samtgemeinde Radolfshausen wird durch die „Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Radolfshausen“ in der aktuellen Fassung festgelegt.

§ 2 – Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr

Nach § 29 Abs. 2 und 3 NBrandSchG werden Gebühren und Auslagen erhoben für

Einsätze nach § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind,
andere als in § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen,
freiwillige Einsätze,
die Stellung einer Brandsicherheitswache,
durch Brandmeldeanlagen ausgelöste Einsätze, ohne dass ein Brand vorgelegen hat.

Zu den freiwilligen Einsätzen nach Nr. 3 gehören insbesondere:

Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen,
Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen, etc.,
zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten
Einfangen von Tieren
Auspumpen von Räumen, z.B. Kellern,
Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten,
Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät in anderen Fällen.

(2) Soweit für Einsätze nach Abs. 1 Kostenersatz nach § 30 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG zu leisten ist, wird dieser neben der Gebühr erhoben.

§ 3 – Gebührenschuldner

(1) Der Gebührenschuldner/die Gebührenschuldnerin bei Leistungen nach § 2 dieser Satzung bestimmt sich nach § 29 Abs. 4 NBrandSchG.

(2) Personen, die nebeneinander dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen.

§ 4 – Gebührentarif und –höhe

(1) Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

(2) Bei der Berechnung gilt, sofern nicht feste Beträge festgelegt sind, jede angefangene halbe Stunde erst ab der 5. Minute als halbe Stunde und volle Stunden gelten erst ab der 35. Minute als volle Stunden. Als Mindestbetrag wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben. Maßgeblich für die Gebührenberechnung ist der Zeitraum vom Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus zum Einsatz bis zum Einrücken nach Einsatzende.

(3) Die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet.

§ 5 – Entstehen der Gebührenpflicht und –schuld

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. mit der Überlassung der Geräte / Verbrauchsmaterialien / verbindlichen Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der/die Gebührenpflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte.

§ 6 Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung

(1) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

(2) Abschläge auf die endgültig zu erwartende Gebührenschuld können im Einzelfall vor der Leistungserbringung gefordert werden. Die Höhe des Abschlags bemisst sich nach der im Einzelfall in Anspruch zu nehmenden Leistung, hilfsweise nach der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen.

(3) Die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt.

§ 7 – Haftung

Die Samtgemeinde Radolfshausen haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen.

§ 8 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung mit dem dazugehörigen, angefügten Gebührentarif tritt am Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

(2) Am gleichen Tage tritt die Satzung der Samtgemeinde Radolfshausen „über die Erhebung von Kostenersatz bei Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Radolfshausen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Aufgaben“ vom 28.09.2018 außer Kraft.

Ebergötzen, 18.12.2020

L.S.
gez. Arne Behre
Samtgemeindebürgermeister

Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen, 23.12.2020, Nr. 84

Gebührentarif

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Radolfshausen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben

1. Personaleinsatz je halbe Stunde
1.1 Personal der Freiwilligen Feuerwehr pro Einsatzkraft 35,00 €

2. Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal)
2.1 Mannschaftstransportwagen (MTW) 100,00 €
2.2 Einsatzleitwagen (ELW) 65,00 €
2.3 Tragkraftspritzenfahrzeuge (TSF und TSF-W) 200,00 €
2.4 Tanklöschfahrzeuge (TLF) 175,00 €
2.5 Löschfahrzeuge (LF und HLF) 250,00 €
2.6 Gerätewagen (GW) 150,00 €

3. Verbrauchsmaterialien
Verbrauchsmaterialien aller Art und Ersatzfüllungen und -teile werden zum jeweiligen Tagespreis der Wiederbeschaffung berechnet. Die Entsorgung von Ölbinde-, Säurebinde- sowie Schaummitteln wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet.

4. Brandsicherheitswache
Pro Einsatzkraft der Brandsicherheitswache pauschal 50,00 €