Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Radolfshausen

Samtgemeinde Radolfshausen

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde
Radolfshausen

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15.07.2020 (Nds. GVBl. S. 244) und der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 18.07.2012 (Nds. GVBI. S. 269), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20.05.2019 (Nds. GVBl. S. 88) hat der Rat der Samtgemeinde Radolfshausen in seiner Sitzung am 17.12.2020 folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Radolfshausen beschlossen:

§ 1 Organisation und Aufgaben

1Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Samtgemeinde Radolfshausen. 2Sie besteht aus den zur Sicherstellung des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes und der Hilfeleistung in den Orten

Bernshausen
Ebergötzen
Falkenhagen-Potzwenden
Holzerode
Landolfshausen
Mackenrode
Seeburg
Seulingen
Waake-Bösinghausen

unterhaltenen Ortsfeuerwehren. 3Die Ortsfeuerwehren Ebergötzen und Seulingen sind als Stützpunktfeuerwehren (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die kommunalen Feuerwehren — Feuerwehrverordnung — FwVO vom 30.04.2010 (Nds. GVBI. S. 185, 284), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.05.2011 (Nds.GVBI. S. 125)) eingerichtet. 4Die weiteren Ortsfeuerwehren sind Grundausstattungsfeuerwehren. 5Die Freiwillige Feuerwehr erfüllt die der Samtgemeinde Radolfshausen nach dem NBrandSchG obliegenden Aufgaben.

§ 2 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr

1Die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister geleitet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG). 2Sie/Er ist im Dienst Vorgesetzte/r der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. 3Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Samtgemeinde erlassene „Dienstanweisung für den Gemeindebrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr“ zu beachten.

1Zur Unterstützung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters werden bis zu zwei Stellvertreter/innen benannt, die die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister im Verhinderungsfall in allen Dienstangelegenheiten vertreten.

§ 3 Leitung der Ortsfeuerwehr

1Die Ortsfeuerwehr wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet (§ 20 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG). 2Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder den stellvertretenden Ortsbrandmeister. 3Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Ortsfeuerwehr.

1Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Samtgemeinde erlassene „Dienstanweisung für die Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr“ zu beachten.

§ 4 Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten

Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister bestellt aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr nach deren Anhörung die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen Führerinnen und Führer und stellvertretenden Führerinnen und stellvertretenden Führer der taktischen Feuerwehreinheiten Zug, Gruppe, Staffel und Trupp (vgl. § 1 Abs. 2 und § 3 der Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren in Niedersachsen) für die Dauer von drei Jahren.

Die Führungskräfte der taktischen Einheiten sind im Dienst Vorgesetzte der Angehörigen ihrer jeweiligen taktischen Einheit.

1Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister können die Führungskräfte nach Maßgabe des § 8 Abs. 7 der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Land Niedersachsen abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Führungskräfte

die Dienstpflicht grob verletzt oder das Ansehen der Feuerwehr geschädigt haben,

die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch ihr Verhalten erheblich gestört haben oder

die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können.
3Vor der Entscheidung über die Abberufung sind die Angehörigen der jeweiligen taktischen Einheit der Ortsfeuerwehr und die betroffene Führungskraft anzuhören. 4Den abberufenen Führungskräften wird der bisherige Dienstgrad belassen. 5Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister sind über die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig schriftlich zu unterrichten.

§ 5 Gemeindekommando

1Das Gemeindekommando unterstützt die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister. 2Dabei obliegen dem Gemeindekommando insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr innerhalb der Samtgemeinde und zur Leistung von Nachbarschaftshilfe,

Unterstützung bei der Feststellung des Bedarfs an Anlagen, Mitteln einschl. Sonderlöschmitteln und Geräten und technischen Einrichtungen für die Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen,

Unterstützung bei der Erstellung des Haushaltsvoranschlages der Samtgemeinde für den Bereich Freiwillige Feuerwehr,

Unterstützung bei der Aufstellung von örtlichen Alarm- und Einsatzplänen und den Plänen für die Löschwasserversorgung sowie deren laufende Ergänzung,

Unterstützung bei der Ermittlung des Löschwasserbedarfs,

Überwachung der laufenden Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen,

Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Übungen,

Überwachung der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen,

Unterstützung bei der Erledigung von Aufgaben nach § 2 Abs. 4 Nr.3 NBrandSchG.

Das Gemeindekommando besteht aus:
der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister als Leiterin oder Leiter,

der stellvertretenden Gemeindebrandmeisterin oder dem stellvertretenden Gemein-debrandmeister bzw. bei der Berufung von zwei Vertretern aus den stellvertretenden Gemeindebrandmeisterinnen oder stellvertretenden Gemeindebrandmeistern, den Ortsbrandmeisterinnen und den Ortsbrandmeistern, den stellvertretenden Ortsbrandmeisterinnen und stellvertretenden Ortsbrandmeistern, der Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder dem Gemeindejugendfeuerwehrwart sowie der stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder dem stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwart, der Gemeindesicherheits-beauftragten oder dem Gemeindesicherheitsbeauftragten als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes mit Stimmrecht,

der Schriftführerin oder dem Schriftführer, der Kleiderkammerwartin oder dem Kleiderkammerwart sowie der Gemeindeatemschutzgerätewartin oder dem Gemeindeatemschutzgerätewart als bestellte Beisitzerin oder Beisitzer mit beratender Stimme.
1Die Beisitzerin oder der Beisitzer nach Satz 1 Buchstabe c werden auf Vorschlag der in Satz 1 Buchstabe a und b genannten Gemeindekommandomitglieder von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von drei Jahren bestellt. 2Die Trägerinnen und Träger anderer Funktionen können als weitere beratende Beisitzerinnen und Beisitzer für die Dauer von drei Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Gemeindekommando aufgenommen werden. 3Für das Bestellungsverfahren gilt Satz 1.

1Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister kann weitere Mitglieder der Feuerwehr oder sachkundige Personen zu Sitzungen des Gemeindekommandos zuziehen. 2Diese haben kein Stimmrecht.

Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister kann die Beisitzer nach Absatz 2 Satz 1 Buchst. c und die Trägerinnen und Träger anderer Funktionen nach Absatz 3, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Anhörung des Gemeindekommandos vorzeitig abberufen.

1Das Gemeindekommando wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. 3Das Gemeindekommando ist einzuberufen, wenn die Gemeinde oder mehr als die Hälfte der Gemeindekommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen.

Das Gemeindekommando ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

1Beschlüsse des Gemeindekommandos werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 3Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein Mitglied des Gemeindekommandos es verlangt, schriftlich abgestimmt.

1Über jede Sitzung des Gemeindekommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindekommandos (Schriftwartin oder Schriftwart) zu unterzeichnen ist. 2Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Samtgemeinde zuzuleiten.

§ 6 Ortskommando

1Das Ortskommando unterstützt die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister. 2Dem Ortskommando obliegen auf der Ortsebene die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a, b, d, e, f, g und h aufgeführten Aufgaben.

Das Ortskommando entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in die Feuerwehr, über die Auf- bzw. Übernahme eines Mitgliedes in eine andere Abteilung der Ortsfeuerwehr sowie über den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 18).

1Das Ortskommando besteht aus
der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Leiterin oder Leiter,

der stellvertretenden Ortsbrandmeisterin oder dem stellvertretenden Ortsbrand-meister,

den Führerinnen und Führern taktischer Feuerwehreinheiten (§ 4) als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes,

der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart, der Kinderfeuerwehr-wartin oder dem Kinderfeuerwehrwart, der Schriftwartin oder dem Schriftwart, der Gerätewartin oder dem Gerätewart und der oder dem Sicherheitsbeauftragten

als bestellte Beisitzerin oder Beisitzer.
2Die Beisitzerinnen und Beisitzer nach Satz 1 Buchstabe c und d werden von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. 3Trägerinnen und Träger anderer Funktionen können als weitere stimmberechtigte Beisitzerinnen und Beisitzer für die Dauer von drei Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Ortskommando aufgenommen werden. 4§ 5 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. 5Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister kann die Beisitzer nach Absatz 3, Satz 1, Buchst. c und d und Trägerinnen und Träger anderer Funktionen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Anhörung der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen.
1Das Ortskommando wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. 3Das Ortskommando ist einzuberufen, wenn die Gemeinde-brandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister oder mehr als die Hälfte der Ortskommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen. 4Die Gemeinde-brandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister können an allen Sitzungen des Ortskommandos mit beratender Stimme teilnehmen. 5Für Beschlüsse des Ortskommandos gelten § 5 Abs. 6 und 7 entsprechend.

1Über jede Sitzung des Ortskommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und einem weiteren Mitglied des Ortskommandos (Schriftwartin oder Schriftwart) zu unterzeichnen ist. 2Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Samtgemeinde und der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister auf Verlangen zuzuleiten.

§ 7 Mitgliederversammlung

1Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, für die nicht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister, die Orts-brandmeisterin oder der Ortsbrandmeister, das Gemeindekommando oder das Ortskommando im Rahmen dieser Satzung oder anderer Vorschriften zuständig sind. 2lnsbesondere obliegen ihr
die Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeitsberichts),

die Entgegennahme des Berichtes über die Dienstbeteiligung,

die Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitgliedern.

1Die Mitgliederversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. 2Sie ist einzuberufen, wenn die Samtgemeinde oder ein Drittel der aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr dies unter Angabe des Grundes verlangen. 3Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt zu geben. 4An der Mitgliederversammlung soll jeder Angehörige der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr teilnehmen. 5Angehörige anderer Abteilungen können teilnehmen.

1Die Mitgliederversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet; sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 4) anwesend ist. 2Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 3Auf die Beschlussfähigkeit der erneuten Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.

1Jeder Angehörige der Einsatzabteilung hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann (stimmberechtigtes Mitglied). 2Angehörige anderer Abteilungen haben beratende Stimme.

1Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 2Es wird offen abgestimmt. 3Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, eine schriftliche Abstimmung durchgeführt.

1Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und der Schriftwartin oder dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. 2Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister sowie der Samtgemeinde auf Verlangen zuzuleiten.

§ 8 Verfahren bei Vorschlägen

1Über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen, deren Besetzung durch die Mitgliederversammlung erfolgt, kann schriftlich oder auf Zuruf abgestimmt werden. 2Ist nur ein Vorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf abgestimmt. 3Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.

1Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so findet eine zweite Abstimmung statt, durch die das Mitglied vorgeschlagen ist, für das die meisten Stimmen abgegeben worden sind. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Verfahrens zu ziehen ist.

1Über den der Samtgemeinde nach § 20 Abs. 4 NBrandSchG abzugebenden Vorschlag der in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräfte (Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter) wird schriftlich abgestimmt. 2Wird bei mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerbern im ersten Abstimmungsgang nicht die für den Vorschlag nach § 20 Abs. 5 NBrandSchG erforderliche Mehrheit erreicht, so ist eine Stichabstimmung zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, durchzuführen. 3Wird die erforderliche Mehrheit wiederum nicht erreicht, können am gleichen Tage erneute Abstimmungen durchgeführt werden.

§ 9 Aktive Mitglieder

1Für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignete Einwohnerinnen und Einwohner der Samtgemeinde, die das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben, können Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr werden. 2Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. 3Angehöriger der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann auch werden, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde angehört und regelmäßig für Einsätze zur Verfügung steht (Doppelmitglied § 12 Abs. 2 NBrandSchG).

1Aufnahmegesuche sind schriftlich an die für den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr zu richten. Anträge von Doppelmitgliedern sind an die Ortsfeuerwehr zu richten, in deren Bereich die regelmäßige Teilnahme an Einsätzen erfolgen soll. 2Die Samtgemeinde kann ein Führungszeugnis und ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberinnen und Bewerber anfordern. 3Sie trägt die Kosten.

1Über die Aufnahme in die Einsatzabteilung entscheidet das Ortskommando (§ 6 Abs. 1). 2Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister hat die Samtgemeinde über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu unterrichten, soweit die Samtgemeinde darauf nicht generell verzichtet hat.

1Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt das Ortskommando über die Bewährung in der Probezeit (§ 7 Abs. 2 FwVO). 2Bei der endgültigen Aufnahme ist folgende schriftliche Erklärung abzugeben:

„Ich verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten.“

1Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet sich bei Angehörigen der Einsatzabteilung nach ihrem Wohnsitz. 2In Einzelfällen kann das Gemeindekommando eine hiervon abweichende Regelung treffen.

§ 10 Mitglieder der Altersabteilung

Angehörige der Einsatzabteilung sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet haben.

Angehörige der Einsatzabteilung können auf ihren Antrag oder auf Beschluss des Ortskommandos in die Altersabteilung übernommen werden, wenn sie den Dienst in der Einsatzabteilung auf Dauer nicht mehr ausüben können.

Angehörige der Altersabteilung dürfen bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung tragen.

§ 11 Mitglieder der Jugendfeuerwehr

Jugendfeuerwehren sind in den Ortsfeuerwehren
Bernshausen
Ebergötzen
Falkenhagen – Potzwenden
Holzerode
Landolfshausen
Mackenrode
Seeburg
Seulingen
Waake – Bösinghausen
eingerichtet.

Geeignete Kinder und Jugendliche aus der Samtgemeinde können nach Vollendung des 10. Lebensjahres, aber noch nicht des 18. Lebensjahres, Mitglied in der Jugendfeuerwehr werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

Darüber hinaus können Mitglieder, die die allgemeine Jugendabteilung fördern oder betreuende Aufgaben wahrnehmen, über die in § 18 Abs. 2 genannte Altersgrenze hinaus tätig werden.

Über die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr entscheidet das Ortskommando auf Vorschlag der Jugendfeuerwehr.

Die Arbeit der Jugendfeuerwehr wird durch die Jugendordnung für die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Radolfshausen geregelt.

§ 12 Kinderfeuerwehr

Ortsfeuerwehren können nach vorheriger Zustimmung der Samtgemeinde Radolfshausen eine Kinderfeuerwehr (Kinderabteilung) einrichten.

1Die Kinderfeuerwehr (Kinderabteilung) ist eine selbständige Abteilung der Ortsfeuerwehr. 2Mitglied können Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sein.

Die Leitung der Kinderfeuerwehr erfolgt durch ein geeignetes aktives Feuerwehrmitglied, welches durch das Ortskommando berufen wird.

§ 13 Mitglieder der Musikabteilung

1Musikabteilungen können eingerichtet werden. 2Zurzeit besteht ein Feuerwehrspielmannszug bei der Ortsfeuerwehr Ebergötzen.

1Die Zugehörigkeit zur Musikabteilung ist an besondere Voraussetzungen nicht gebunden. 2Die Angehörigen der Musikabteilung müssen ihren Wohnsitz nicht in der Samtgemeinde haben. 3Sie müssen keinen Einsatzdienst leisten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Musikabteilung.

§ 14 Ehrenmitglieder

Feuerwehrmitglieder und sonstige Einwohnerinnen und Einwohner der Samtgemeinde, die sich besondere Verdienste um den kommunalen Brandschutz und die Hilfeleistung erworben haben, können auf Vorschlag des Ortskommandos nach Anhörung der Samtgemeinde und der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ernannt werden.

§ 15 Fördernde Mitglieder

1Die Feuerwehr kann fördernde Mitglieder aufnehmen. 2Über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.

§ 16 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1Die Angehörigen der Einsatzabteilung sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. 2Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen. 3Angehörige der Einsatzabteilung, die aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verhindert sind, können auf Antrag durch die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister befristet beurlaubt werden. 4Während der Dauer der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als Angehöriger der Einsatzabteilung.

1Die Mitglieder in der Jugendabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst und sonstigen Veranstaltungen teilnehmen. 2Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Jugendfeuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen.

1Jedes Mitglied hat die ihm überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. 2Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die Samtgemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. 3Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden.

1Mitglieder, die Feuerwehrdienst verrichten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. 2Jedes Mitglied ist verpflichtet, die „Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren“ zu beachten. 3Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dies unverzüglich über die Ortsfeuerwehr der Samtgemeinde zu melden. 4Dies gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind.

Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des Feuerwehrdienstes ein Schaden an seinem privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Abs. 4 Satz 3 entsprechend.

§ 17 Verleihung von Dienstgraden

Dienstgrade dürfen an Angehörige der Einsatzabteilung nur unter Beachtung der §§ 8 ff FwVO verliehen werden.

1Die Verleihung eines Dienstgrades innerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum Dienstgrad „Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann“ vollzieht die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister auf Beschluss des Ortskommandos. 2Die Verleihung bedarf der Zustimmung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters.

1Die Verleihungen ab Dienstgrad „Löschmeisterin oder Löschmeister“ vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Beschluss des Ortskommandos. 2Die Verleihung eines Dienstgrades an Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Gemeindefeuerwehr vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Beschluss des Gemeindekommandos.

§ 18 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

Austrittserklärung,

Richterspruch, wenn dadurch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren wurde,

Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr,

Aufgabe des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltes in der Gemeinde bei Angehörigen der Einsatzabteilung,

Wegfall der regelmäßigen Verfügbarkeit bei Doppelmitgliedern,

Ausschluss.
Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Jugendfeuerwehr über Absatz 1 hinaus 

mit der Auflösung der Jugendfeuerwehr,

mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als Angehöriger der Einsatzabteilung, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann mit einer Frist von einem Monat zum Vierteljahresende erfolgen. Der Austritt ist gegenüber der Ortsfeuerwehr spätestens einen Monat vor dem Vierteljahresende schriftlich zu erklären.

1Angehörige der Einsatzabteilung sind aus der Einsatzabteilung zu entlassen, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewähren oder gesundheitlich nicht mehr geeignet sind. 2Sie können in eine andere Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zu dieser Abteilung erfüllen.

1Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied

wiederholt schuldhaft seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt,

wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt,

die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört,

das Ansehen der Feuerwehr geschädigt hat,

rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist,

innerhalb oder außerhalb der Freiwilligen Feuerwehr durch Äußerungen oder tatsächliche Handlungen zu erkennen gibt, dass er die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht anerkennt.

1Über die Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr beschließt das Ortskommando“. 2Das Verwaltungsverfahren wird durch die Samtgemeinde geführt. 3Vor der Entscheidung über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist dem Gemeindekommando und der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Die Ausschlussverfügung wird von der Samtgemeinde erlassen.

Angehörige der Einsatzabteilung und Mitglieder der Kinder- oder Jugendfeuerwehr können, wenn gegen sie ein Ausschlussverfahren eingeleitet wurde, von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bis zur Entscheidung über den Ausschluss suspendiert werden.

Die Beendigung der Mitgliedschaft eines Angehörigen der Einsatzabteilung hat die Ortsfeuerwehr über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister der Samtgemeinde schriftlich anzuzeigen.

1Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände bei der Ortsfeuerwehr abzugeben. 2Die Ortsfeuerwehr bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus.

Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände nach Absatz 9 Satz 1 von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Samtgemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Radolfshausen vom 21.06.2016 außer Kraft.

Ebergötzen, den 18.12.2020
Samtgemeinde Radolfshausen
L.S.
gez. Arne Behre
Samtgemeindebürgermeister

Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen, 23.12.2020, Nr. 84