Wählerverzeichnis/Wahlscheine für die Wahl am 23.2.2025

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21.Deutschen Bundestag am 23.02.2025

Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Samtgemeinde Radolfshausen wird in der Zeit vom

03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025

während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Samtgemeindeverwaltung Ra- dolfshausen, Rathaus, Vöhreweg 10, Zimmer 5, 37136 Ebergötzen, für Wahlbe- rechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrie- refrei.

Jede(r) Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ih- rer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein(e) Wahlberechtigte(r) die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von ande- ren im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen geltend zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständig- keit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 51 oder § 52 des Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis zum 07. Februar 2025, spätestens am

07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr,

bei der Samtgemeinde Radolfshausen, Rathaus, Vöhreweg 10, Zimmer 7, 37136 Ebergötzen, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklä- rung zur Niederschrift eingelegt werden.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätes- tens bis zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhal- ten keine Wahlbenachrichtigung.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 53 – Göttingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

ein(e) in das Wählerverzeichnis eingetragene(r) Wahlberechtigte(r),

ein(e) nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene(r) Wahlberechtigte(r),

wenn sie/er nachweist, dass sie/er ohne ihr/sein Verschulden die Antrags- frist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt hat.

wenn ihr/sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der An- tragsfrist oder der Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis entstanden ist,

wenn ihr/sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kennt- nis der Samtgemeindeverwaltung gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtig- ten bis zum

Freitag, 21. Februar 2025, 15.00 Uhr,

mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Samtgemeinde Radolfshausen, Rat- haus, Vöhreweg 10, Zimmer Nr. 7 37136 Ebergötzen, beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (23. Februar 2025), 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine/ein Wahlberechtigte(r) glaubhaft, dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Tage vor der Wahl (22. Februar 2025), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den un- ter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag (23. Februar 2025), 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine/einen andere(n) stellt, muss durch Vorlage einer schrift- lichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Ein(e) behinderte(r) Wahlberechtigte kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhält die/der Wahlberechtigte
einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine/einen andere(n) ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Samtgemein- deverwaltung vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin/der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzet- tel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage (23. Februar 2025) bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich beför- dert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Ebergötzen, 09.01.2025
Samtgemeinde Radolfshausen
Der Samtgemeindebürgermeister

gez. Behre (Arne Behre)

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier